Umstellung auf P-Konto trotz vorhandener Beschlagnahmung? Selbst wenn vor der Überführung in ein P-Konto bereits Pfandbestellungen auf dem laufenden Konto bestehen, ist die Hausbank zur Überführung in ein Pfändungssicherungskonto angehalten. Diese Forderung resultiert aus § 850k Abs. 7 Satz 3 ZPO. Für die Umstellung eines Girokontos auf ein Pfändungssicherungskonto muss keine vorhandene gepfändet werden.
Dagegen kann jeder Bankkunde sein laufendes Konto ohne Angabe von Gründen in ein P-Konto verwandeln. Grundlegender Befestigungsschutz - Was bedeutet das? Die Grundabsicherung basiert auf der Lohnabnahmetabelle und ist in § 850c Abs. 1 ZPO geregelt. Das neue Gesetz hat den klaren Vorzug, dass der grundlegende Anhängerschutz auf dem P-Konto des Unternehmens bereitsteht.
Gemäß der früheren Gesetzeslage musste der Debitor die Zulagen beim Zwangsvollstreckungsgericht einreichen, von denen er nun ausgenommen ist, wenn das laufende Konto in ein P-Konto umgerechnet wurde. Welches Einkommen unterliegt dem grundlegenden Bindungsschutz? In Zukunft wird der grundlegende Bindungsschutz für alle Einkommen gelten, unabhängig von ihrer Herkunft. Da die Einkommensart keine Rolle mehr spielt, können Selbstständige ( "Freiberufler" oder Gewerbetreibende) nun auch den grundlegenden Bindungsschutz auf dem P-Konto in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist es nicht mehr notwendig, dass die Selbständigen auf dem P-Konto tätig werden.
Bei P-Konten wird der automatisierte Grundpfändungsschutz durch entsprechende Zertifikate zum Pauschalpreis angehoben, wenn der Kontobesitzer Unterhaltspflichten belegen kann oder Kindsgeld erhält. Im Falle von Unterhaltspflichten steigt der grundlegende Pfändungsschutz gemäß 850k Abs. 2 ZPO aktuell um 404,16 EUR für die erste und um 225,17 EUR für weitere (bis zu vier) mitglieder.
Mit einer Urkunde muss der Pfändungsschutzinhaber der Hausbank die exakte Natur der Erträge, die den Selbstbehalt erhöhen, vorweisen. Das bundesweit einheitliche Zertifikatsformular zur Steigerung des Pfandschutzes auf dem P-Konto erleichtert dem Antragsteller die Erfüllung seiner Nachweisspflicht. Das Kreditinstitut darf gesetzlich nur eine von einem Familienfonds, einem Anwalt oder Urkundsperson, einem Sozialdienstleister oder einem Schuldnerberater ausgestellte Urkunde annehmen.
In Zweifelsfällen kann die depotführende Stelle den Inhaber an das Zwangsvollstreckungsgericht oder an die örtlich zuständigen Vollstreckungsbehörden (z.B. die Stadtkasse) verwiesen, um die Höhe des Grundpfändungsgeldes feststellen zu läss. Benutzt der Inhaber zum Beispiel nur 873,88 EUR in einem Kalendermonat, ab 1.073,88 EUR, kann er im folgenden Kalendermonat 1.073,88 + 200,00 EUR geltend machen, so dass der Attachmentschutz über 1.273,88 EUR liegen würde.
Ein P-Konto muss, wie oben erwähnt, im Habensaldo gepflegt sein. Auf der anderen Seite bleibt es ein Kontokorrent, so dass die Hausbank auf Wunsch einen Kontokorrentkredit einräumen kann. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es keinen Bindungsschutz auf guthabenlosen Depots gibt, was bedeutet, dass die Disposition eingezogen würde, was zu einer erhöhten Überdeckung der Depots führt.
Anders als bei der Überziehungsmöglichkeit wäre eine tolerierte Kontoüberziehung jedoch nicht beschlagnahmbar, da es sich nicht um ein Darlehen als solches handel. Bei überzogenen Forderungen ist es daher ratsam, die Forderung mit Hilfe der Schuldenberatung vor der Umstellung auf ein P-Konto umzuplanen, um das Kontokorrent wieder auf das Plus-Konto und damit auch auf den Zwangsvollstreckungsschutz zurückzuführen.
Nach dem neuen Gesetz sind aber auch Sozial- und Erziehungsgeld 14 Tage nach Erhalt gegen Beschlagnahme gesichert und können dem Kontobesitzer trotz der Überziehungsmöglichkeit auf dem Spielerkonto zur Verfuegung gestellt werden. Für die Führung des Kontos und gegebenenfalls die Gewährung eines Darlehens darf nur die Hausbank ihre Entgelte berechnen. Rechtlicher Hinweis auf das Postkonto? Der Auftraggeber hat, wie zu Beginn bereits ausgeführt, das Recht, ein vorhandenes Kontokorrent in ein Postkonto umwandeln zu lassen.
Das Recht der Bank, die Kontoeröffnung eines regulären Kontokorrents zu ablehnen, ist trotz der neuen Regeln unberührt geblieben. Die " Leistungsbilanz für alle " wird es daher in der Realität in absehbarer Zeit nicht mehr geben. der Jahresabschluss wird in der Regel nicht mehr vorliegen. Obwohl sich die Institute bereits 1996 bereit erklärten, ohne Berücksichtigung ihrer Kreditwürdigkeit ein Kontokorrent für neue Kunden zu eröffnen, weigern sich in der Regel viele Institute immer noch, einen Vertrag abzuschließen, wenn ein durchsetzbarer Anspruch besteht.
Für die Eröffnung eines neuen Kontokorrents auf Kreditsaldenbasis mit gleichzeitigem P-Kontoauszug ist es daher am besten, sich an die Sparbanken sowie an die Volksbanen und Raiffeisenbänke zu wende. Das Umwandeln eines laufenden Kontos in ein Depot mit automatischer Pfändung ist kostenlos; Kreditinstituten und Kreditinstituten ist es nicht gestattet, für die Abwicklung eines Pfändungsbeschlusses eine Gebühr zu erheben. Allerdings ist fraglich, ob die Institute und Kreditanstalten dieser Anforderung nachkommen werden, so dass Bewerber und Kunden der Bank vorerst mit deutlich steigenden Tarifen gerechnet werden können.
Die Ausgaben für ein Kreditkonto, das als P-Konto verwaltet wird, liegen nach bisherigem Kenntnisstand zwischen 5 und 20 EUR pro Monat. Inwieweit es den Kreditinstituten in Zukunft erlaubt sein wird, für ein Pfandschutzkonto Entgelte zu berechnen, muss noch gerichtlich geklärt werden. Bislang konnten Bank- und Kreditanstalten ein laufendes Konto auflösen, wenn sie einen Pfändungsbeschluss erhielten, weil ein vollstreckbares Eigentum eine der Unangemessenheiten war, die den Kontoanbieter zur Kündigung des Vertrages berechtigen.
Dies ist mit einem P-Konto nicht mehr möglich. Allerdings ist die BayernLB in einigen Ausnahmefällen weiterhin berechtigt, den Vertrag zu kündigen, und zwar wenn ein Kunden ein P-Konto mißbraucht, z.B. für Betrugsgeschäfte. Eine missbräuchliche Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Kontobesitzer dem Finanzinstitut gegenüber vertragsgemäß versichert hat, dass er nur ein P-Konto hat, obwohl er vielleicht bereits eine zweite Beantragung gestellt hat oder bei einem anderen Finanzinstitut aufrechterhält.
Im Falle drohender Beschlagnahmungen ist die Überführung der Leistungsbilanz in ein p-Kontos eine Sache. So kann die Hausbank das Bankkonto von einem p- auf ein konventionelles laufendes Bankkonto zurücksetzen, muss es aber nicht. Dies hat den Nachteil, dass die Hausbank keine Kosten für die Umrechnung auf ein Postkonto oder für die Verarbeitung von Anlagen berechnen darf.
Prinzipiell steht es der Hausbank jedoch frei, ein P-Konto umzuwandeln oder nicht.
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