Selbstständig Auto Leasen

Unabhängige automatische Vermietung

Seit fast zwei Jahren bin ich selbständig. Das hängt von Ihrer finanziellen Situation und Ihrem Gegner, d.h. Ihrem Autohaus, ab. Springen Sie zu Für Selbstständige: Business Edition? Leasing kann aber auch für Selbständige zur Materialbeschaffung nützlich sein. Ebenso mit dem Unterschied, dass das Leasingobjekt kein Auto ist.

Nachfragen zum Firmenwagen

Kann ich ein Gebrauchtfahrzeug auch operativ einsetzen und die Benutzung mindern? Beide sind geleaste Autos, aber nur die Leasinggebühr wird von der Gesellschaft von der Privatperson getragen. Kann man das Privatfahrzeug aus einer Steuermeldung berechnen? Antworte uns einfach so schnell wie möglich!

eines davon benutzt er professionell und das andere privat. beide autos sind geleaste autos, aber das andere übernimmt nur die leasinggebühr von der gesellschaft. können sie das privatfahrzeug in einer steuermeldung ausrechnen? fragen sie uns so schnell wie möglich! hallo, das auto ist ein vorführfahrzeug mit einem alters von 1,5 jahren. könnte ich ein darlehen von 8-9 jahren geben? wenn ja, was könnte ich für steuerzwecke pro jahr ausbuchen ( da das auto kein neues auto ist) ? vielen Dank.

"Hartz IV-Aufstocker" kann auch erforderliche Leasing-Raten für ein Auto von seinem Gehalt aus der Selbständigkeit abziehen.

Neben dem Pauschalbetrag von EUR 100,- sind auch die notwendigen Betriebskosten, gegebenenfalls einschließlich Leasing-Raten für ein Kraftfahrzeug, im Voraus von den Einkünften aus der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Begünstigten, der Zusatzleistungen des SGB 2 erhält, abzuziehen, die 400 EUR pro Monat nicht übersteigen. Umstritten ist die Summe der Vorzüge zur Existenzsicherung nach SGB II in den Monatsmonaten Nov. 2008 und Jänner 2009 bis Jänner 2009. Der 1963 Jahrgang und Empfänger von Vorteilen zur Existenzsicherung nach SGB II verdiente in den umstrittenen Zeiten ein Monatseinkommen von weniger als 400 EUR aus einer selbständigen Tätigwerden als Pingponglehrer für diverse Waldorfschulen und Sportclubs.

Für den Zeitabschnitt vom 1. 12. 2008 bis 30. 4. 2009 gewährte ihm die Antragsgegnerin SGB II Leistungen in Hoehe von 362,83 EUR für 11/2008 bzw. 1/2009 bis 4/2009 und 614,66 EUR für 12/2008, mit Ausnahmen vom Monat 12. 12. 2008, ein Fiktiveinkommen von 400 EUR und als abzugsfähige Betraege die Vergütung für Erwerbstätige von 60 EUR und die Grundversorgung von 100 EUR werden berücksichtigt (Beschluss vom 4. 12. 2008).

Die SGB II-Leistungen für die Kalendermonate 11/2008 (417,95 Euro), 12/2008 (665,66 Euro) und 1/2009 (431,15 Euro) wurden nach Einnahme der Erträge mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 für die jeweils folgenden Kalendermonate neu berechnet. Bei den Abzügen berücksichtigte die Antragsgegnerin die Aufwendungen für Arbeitsmittelausstattung in Hoehe von 15,33 EUR, die Grundbeihilfe in Hoehe von 100 EUR und die Beihilfe für Arbeitnehmer.

Er hat die Beschwerde gegen die Entscheidung vom 4. Januar 2008 (Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2009) zurückgewiesen. Im Verfahren vor dem GS hat die Antragsgegnerin die Leistung für den Kalendermonat Mai 2009 (442,32 EUR) erneut berechnet (Entscheidung vom 4. Mai 2009). Der GS ordnete an, dass die Antragsgegnerin - gemäß dem Antrag und unter Vernachlässigung des Dezembers 2008 - die monatlichen Leasingraten für Kraftfahrzeuge am 2/3 sowie die Reisekosten gemäß 3 Abs. 7 Z II-V und die Hälfte der Mobilfunkkosten in den Monatsmonaten Feber und MÃ? rz 2009 als Betriebskosten bei der Einnahmeermittlung gem. 3 Abs. 7 Z II-V zu errechnen hat.

Sie ordnete ferner an, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Einkommens der Klägerin im Zeitraum vom 11. Oktober 2008, Jänner 2009 und Jänner 2009 sowie im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von EUR 354,74 und Betriebskosten in Gestalt von Leasing-Raten von 2/3, Reisekosten gemäß Artikel 3 Absatz 7 des algerischen Gesetzes II-V und die Hälfte der Mobilfunkkosten mit einbeziehen muss.

Sie begründete ihre Wahl damit, dass die Antragsgegnerin nicht dazu angehalten sei, neben dem Pauschalabzugsbetrag von 100 EUR pro Monat nach 11 Abs. 2 Nr. 2 SGB II und dem Zuschuss für Arbeitnehmer nach 11 Abs. 2 Nr. 1 Nr. 6 SGB II von den Erträgen abzuziehen.

Es handelt sich bei den validierten Aufwendungen sicherlich um Betriebskosten, die bereits die Tatsachen des 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II erfüllt haben. Ein vorzeitiger Abzug bei der Bestimmung des Selbständigeneinkommens nach 3 Abs. 2 S. 2 ist daher nicht mehr möglich.

Offen gelassen werden könnte, ob die Betriebskosten belegt wurden und ob die Aufwendungen in einem auffallend unverhältnismäßigen Verhältnis zu den entsprechenden Einkünften standen, denn der Parlamentarier hatte dies "bereits allgemein bei der Pauschalregelung eines Abzugsbetrags von 100 EUR für Einkünfte von bis zu 400 EUR pro Monat berücksichtigt, ohne dass der aktuelle Ausnahmefall Sachverhalte zeigte, die eine Abweichung von dieser Pauschalregelung aus Verfassungsgründen erfordern würden".

Dem Geist und dem Ziel der Bestimmungen in 11 SGB II und 3 Alge II-V widerspricht es, zunächst den tatsächlichen Betrag der betriebsnotwendigen Aufwendungen vom Betriebsertrag abzuziehen, um die Erträge zu mindern und darüber hinaus einen Pauschalabzug auch für diese erforderlichen Aufwendungen zu ermöglichen, wie der GS in seiner eigens getroffenen Wahl dargelegt hatte.

Diese Verbesserung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit war nicht rechtfertigen. Die Pauschale würde auch die angemessenen Betriebskosten für Mobilfunk und Betriebsfahrten decken. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Alge II-V über die Berücksichtigung des Einkommens von Selbständigen geltend. Es handelt sich im vorliegenden Fall um diejenigen Geschäftskosten, die durch das Unternehmen verursacht werden und die ihm sachlich oder zu seinem Nutzen dienen. In diesem Fall handelt es sich um solche, die durch das Unternehmen verursacht werden.

Im Falle der Pauschalabzugsfähigkeit eines auf 100 EUR beschränkten Betrages im Sinne von 11 Abs. 2 S. 2 SGB II hatte der Parlamentarier die Sozialversicherungspflicht im Sinn. Der Vorstand behauptet, dass die zu berücksichtigten Betriebskosten in einem auffallend unverhältnismäßigen Verhältnis zu den entsprechenden Einnahmen stehen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die seit 2005 betriebene Aktivität als Tischtennis-Lehrer die Klägerin von Staatszahlungen befreien könnte.

Seine tatsächlichen Ergebnisse erlauben keine abschliessende Beurteilung - positiv oder negativ -, ob der Antragsteller in den Monat der Monate Nov. 2008 und Jänner 2009 bis Jänner 2009 einen höheren Leistungsanspruch auf das SGB II hat. Das Beschwerdeverfahren richtet sich gegen den Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung von höheren Leistungsansprüchen zur Existenzsicherung nach SGB II als der Antragsgegner, der in den Mitteilungen vom 4. Dezember 2008 und 12. Dezember 2008 in Form der Widerspruchsschrift vom 7. Jänner 2009 und der Mitteilung vom 4. Mai 2009, die nach § 96 SGG zum Verfahrensschwerpunkt wurden, genehmigt wurde.

Er hatte bereits in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2008 ausreichend klargestellt, dass und inwieweit Zuwendungen zur Existenzsicherung gewährt wurden. Insofern, als er in dieser Entscheidung darauf hinwies, dass "vorerst ein Scheingewinn von 400 EUR verbucht wird", stellt dies nicht nur eine einstweilige, sondern auch eine abschließende Genehmigung im Hinblick auf eine eventuelle Anpassung des Leistungsbezugs nach Nachweis des Einkommens dar.

Der Antragsgegner hat weder in der Entscheidungsrate der behördlichen Entscheidung noch in seiner begründeten Stellungnahme den Begriff "vorläufige Leistungsabnahme" benutzt und sich nicht auf die für eine provisorische Genehmigung maßgeblichen Bestimmungen des 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III bezogen, obwohl die zu erwartenden Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Antragstellers zum Zeitpunkte der Leistungsabnahme noch nicht festgelegt waren.

Dementsprechend hat die Antragsgegnerin - nach Vorlage des Einkommensnachweises aus dieser Erwerbstätigkeit - keine "endgültige Feststellung" der SGB II-Leistungen für den ganzen umstrittenen Zeitabschnitt nach der vorläufigen Zustimmung in der Entscheidung vom 12. Dezember 2008 getroffen, sondern eine "Änderungsentscheidung" erlassen. Der Beschluss vom 4. Mai 2009 ist auch ein solcher Änderungsbeschluss.

Für die hier umstrittenen Perioden Nov. 2008 und Jänner bis Nov. 2009 konnte der Bundesrat nicht endgültig feststellen, ob der Antragsteller zur Existenzsicherung nach Buch II SGB II in Summe größere Bezüge geltend machen kann. Auf Verlangen und Hilfsbedarf liegen jedoch keine Erkenntnisse vor ( 7 Abs. 1 S. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 S. 3 SGB II ), vor allem über das zu berücksichtigende Einkünfte der Klägerin (siehe 3.).

Hilfsbedürftig nach 9 Abs. I BGB II in der Fassung des Vierten Bundesgesetzes über die modernen Arbeitsmarktdienstleistungen vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) sind diejenigen, die ihren Unterhalt, ihre Integration in das Erwerbsleben und den Unterhalt der mit ihnen in einem Gemeinschaftshaushalt zusammenlebenden Menschen aus eigener Kraft und mit eigenen Hilfsmitteln, vor allem durch Einnahme einer angemessenen Beschäftigung, durch die zu berücksichtigende Einkommens- oder Vermögenslage, nicht oder nicht die nötige Unterstützung von anderen, insb. von Familienangehörigen oder von Institutionen erhalten.

Auch hinsichtlich des zu veranschlagenden Ergebnisses aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Tischtennislehrerin fehlen der LSG eigene Aussagen über das tatsächliche Einkommen in den Monate  November 2008 und Jänner 2009 bis Jänner 2009. Die LSG erklärte nur, dass die Klägerin den Einkommensnachweis für die Kalendermonate October bis December 2008 vorgelegt habe.

Ungeachtet der Tatsache, dass diese Dokumente bereits nicht die für alle fraglichen Versorgungsmonate zu berücksichtigenden Einnahmen enthalten, macht das LSG auch keine Angaben zu den exakten Daten des Einkommenszuflusses und dessen Betrag, die für die Gutschrift der Einnahmen entscheidend sind. Weitere Erkenntnisse der LSG über die Einnahmen und deren Zuflüsse sowie über die geforderten Aufwendungen sind daher notwendig (siehe dazu die Ausführungen des Senates unter 5.).

Die LSG ging in ihren Entscheidungsgrundlagen fälschlicherweise davon aus, dass offen gelassen werden könnte, ob die beanspruchten Kosten im Detail belegt waren und ob sie spürbar überproportional zum entsprechenden Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Ping-Pong-Lehrer standen, weil der Senat für alle Einkünfte (d.h. auch für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit) davon ausgegangen war, dass ein Pauschalbetrag von nur 100 EUR für Einkünfte von bis zu 400 EUR abgezogen werden könnte.

Das steht nicht im Einklang mit dem System, das der Gesetzgeber oder der Gesetzgeber für die Einbeziehung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit festgelegt hat. Gemäß 11 Abs. 1 S. 1 S. 1 SGB II (idF, der die Regel mit dem Bundesgesetz über die EinfÃ??hrung des Elternbeihilfe vom 5.12. 2006; in der nachfolgenden alten Fassung) sind EinkÃ?nfte in gelber oder monetÃ?rer Form als Einzahlungen zu betrachten mit ausnahmen der Verdienst nach diesem Lehrbuch, der Grundfeste nach dem BVG und nach den Gesetzesbestimmungen, die eine gleichmÃ?

Das Einkommen aus seiner Arbeit als Pingponglehrer ist ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, so dass neben 11 SGB II ff, 3 Al II-V in der Fassung vom 18. Mai 2009, das auf der Basis der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach 13 Abs. 1 SGB II, 3 Al II-V in der Fassung vom 18. Juni 2008, 11 SGB II ff ausgestellt wurde, auch Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteht. Die Bestimmungen des 3 des algerischen II-V in der Fassung vom 18.12.2008 (BGBl I 2780; nachfolgend bekannt als algorithm II-V 2009) gelten ab 1.1.2009 (BGBl I 2942, nachfolgend genannt algorithm II-V 2008).

Für die Ermittlung des Einkunfts aus Selbstständigkeit, Betriebsführung oder Land- und Forstwirtschaft nach 3 Abs. 1 S. 1 S. 1 S. 1 II-V 2008/2009 ist daher vorerst von einem Betriebsergebnis ausgegangen. Gemäß 3 Abs. 1 S. 2 S. 2 S. II-V. 2008 werden die Betriebserträge als alle Erträge aus selbständiger Tätigkeit oder aus dem Geschäftsbetrieb ermittelt, die während des Genehmigungszeitraums tatsächlich anfallen (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II).

Von den Betriebserträgen werden nach Feststellung der Betriebserträge die während des Genehmigungszeitraums angefallenen erforderlichen Aufwendungen mit Ausnahmen der nach 11 Abs. 2 SGB II ff. in einem weiteren Verfahrensschritt zur Bestimmung der nach SGB II anzurechnenden Erträge ( 3 Abs. 2 S. 1 S. 1 S. 1 S. 1 Alg II-V 2008/2009) ungeachtet der steuerlichen Gegebenheiten in Abzug zu bringen sind.

Es handelt sich daher im gleichen Zusammenspiel der beiden Vorschriften nicht um "Betriebskosten" im Sinne von Ziffer 11 Abs. 2 SGB II ff (Schmidt in Iicher, SGB II, Ziffer 4. 2013, Ziffer 11b SGB II, Ziffer 2. 2013).

Nur in einem letzten Schlussschritt (BSG-Urteil vom 22. August 2013 - B 14 ALS 1/13 R - SoSR 4-4200 11 Nr. 64, ebenfalls zur Publikation im BSGE bestimmt, ddNr 26; siehe auch Anmerkung in der Zeitschrift SGB II, lfd. 2 SGB II, lfd. 2013, 13 ddNr. 58) werden die aus 11 Abs. 2 SGB II eF resultierenden Geldbeträge von den auf monatlicher Basis ausgeschütteten Einnahmen abgezogen.

Bei Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit von bis zu 400 EUR ist gleichfalls anstelle der Einzelbeträge nach 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II ff. ein auf 100 EUR pro Monat beschr. besch.er Pauschalbetrag abzuziehen (§ 11 Abs. 2 S. 2 S. 2 SGB II aF).

Im Gegensatz zu den Angaben des LSG gibt es keine doppelte Abzugsfähigkeit der Betriebskosten, da es sich bei den "Betriebskosten", die unmittelbar vom Betriebsertrag im Sinne des 3 Alge II-V 2008/2009 abzuziehen sind, nicht um solche Aufwendungen handeln darf, die zugleich als abzugsfähige Werte des 11 Abs. 2 S 1 Nr. 5 SGB II in den mit der Ertragserzielung verbundenen Aufwendungen ausgewiesen sind.

Dementsprechend hat der Gesetzgeber in seiner Rechtfertigung für 3 Alge II-V 2008 nachdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Selbständigen - wie auch bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen - die Fahrtkosten von der Unterkunft zum Arbeitsplatz sowie zusätzliche Ausgaben für Mahlzeiten während einer längeren vorübergehenden Abwesenheitszeit gemäß 11 Abs. 2 SGB II ff vom Wohnsitz abgezogen werden müssen.

Daher würden diese Aufwendungen bei der Einkommensermittlung nach 3 Abs. 2 S. II-V nicht mitberücksichtigt, sondern nur bei der Einkommensanpassung nach 3 Abs. 4 S. 3 S. 3 S. II-V in Verbindung mit 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II ff (Begründung für den Verordnungsentwurf über die Einkommensberechnung und den Ausschluss von Erwerbseinkommen und -vermögen von Arbeitslosengeld/Sozialhilfe, des Gesetzgebers, S. 15).

Das vom Gesetzgeber vorgeschriebene Verfahren zur Bestimmung des steuerpflichtigen Ergebnisses der selbständigen Erwerbstätigkeit bringt nicht zwangsläufig eine Verbesserung der Lage der Selbständigen mit sich, wie das LSG in seiner Begruendung anführte. Dabei wird außer Acht gelassen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit - vor allem in der Anfangsphase - immer wieder mit anderen und umfassenderen Ausgaben als die abhängigen Berufe in Verbindung gebracht werden kann.

Dabei sind auch die für die Geschäftsführung eines Betriebes tatsächlich erforderlichen Aufwendungen, insb. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditgebern, z.B. wegen der Vermietung von Objekten und Räumen, als Abzüge zu betrachten (BSG-Urteil vom 22. August 2013 - B 14 ASA 1/13 R - SoSR 4-4200 11 Nr. 64, ebenfalls zur Veröff entlichung im BSGE, RdNr 23), die bei abhängigen Arbeitnehmern in dieser Ausgestaltung nicht zur Verfügung stehen.

Darüber hinaus enthält 3 Abs. 3 S 1 und S 3 S 1 und S 3 II-V Bestimmungen über die Nichtbeachtung tatsächlicher oder wirtschaftlich unzumutbarer Aufwände. Daraus wird deutlich, dass der Gesetzgeber - im Gegensatz zur Pauschalabzugsfähigkeit der mit der Einkommensgenerierung zusammenhängenden Betriebskosten in Hoehe von 30 v. H. der Betriebserträge (vgl. 3 Ziffer 3 Ziffer 3 Buchstabe b Ziffer b Ziffer II-V vom 20. Oktober 2004), die bis zum 30. September 2005 galt - eine an den Einzelaufwandsposten und der betonten selbständigen Erwerbstaetigkeit ausgerichtete Gegenleistung und keine Pauschalabzugsfähigkeit der Belastungswerte bei selbständigen SGB II-Beziehungen mehr ermoetigen wollte.

Weil das Beschwerdegericht nicht ordnungsgemäß gehandelt hat und - neben den eigentlichen Erträgen der Klägerin in der Streitigkeitsfrist - nicht über die zu berücksichtigende Betriebskostenhöhe entschieden hat, kann der Oberlandesrat allein aus diesem Grunde keine endgültige Verabschiedung treffen. a) Darüber hinaus erinnert der Bundesrat daran, dass das Oberlandesgericht in seiner erneuerten Berufungsentscheidung über die Abwägung der Betriebskosten nicht ohne weitere Überprüfung davon ausgehen kann, dass die Leasingzahlungen für das Kraftfahrzeug des Beschwerdeführers nicht mindestens teilweise von seinen Einkünften abgezogen werden können.

In diesem Zusammenhang hat die LSG die Aussagen der SG reproduziert, nach denen das Gefährt der Klägerin vorwiegend (mehr als 50%) zu beruflichen Zwecken eingesetzt wird (vgl. 3 Abs. 7 S. 3 S. 3 Al II-V); es liegen jedoch keine eigenen Erkenntnisse der LSG vor (vgl. Kohnke/Grosse in DVP 2013, 244 ff, 244 zur zusätzlichen Anwendung der Steuergesetzgebungsgrundsätze zur Begrenzung einer "betrieblichen Ursache" in DVP 2013, 244 ff, 244).

Die Tatsache, dass es sich bei dem Leasingverhältnis um eine Finanzierungsform des Leasinggegenstandes durch den Vermieter des Leasinggegenstandes und dessen Finanzierung durch den Vermieter des Leasinggegenstandes und nur für den vertraglich festgelegten Zeitraum gegen Entrichtung einer vertraglich festgelegten Gebühr des Leasinggegenstandes durch den Mieter des Leasinggegenstandes oder der Leasinggegenstand des Leasinggegenstandes oder der Leasinggegenstand des Leasinggegenstandes oder der Leasinggegenleistung des Leasinggegenstandes durch den Vermieter oder der Leasinggegenstand des Leasinggegenstandes als Vorsteuerabzug betrachtet wird, steht dem prinzipiell nicht entgegen.

Ebenso wie bei Mietaufwendungen für Betriebsstätten oder anderen Rückzahlungsraten für den Kauf von Geräten für eine selbständige Erwerbstätigkeit können Leasingzahlungen für die Gestellung eines Kraftfahrzeugs als notwendige Arbeitsgrundlage fungieren. Sofern der Antragsgegner die Nichtbeachtung der Leasingzahlungen mit der Begründung begründet, dass die selbständige Erwerbstätigkeit den Antragsteller nicht von Staatstransferzahlungen befreien kann, verweist er zu Recht auf eine - hier nicht einschlägige - Bedingung für die Erbringung von Integrationsdiensten des SGB II, die über die Deckung des Lebensunterhalts hinausgehen (siehe zu Integrationsleistungen bei der Reparatur von Personenkraftwagen: BSG-Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 63/09 R, juris DF. 13).

Kommt die LSG zu dem Schluss, dass die Kosten für ein Kraftfahrzeug grundlegend erforderlich sind, muss bei der Beurteilung der Abzugsfähigkeit der hier geforderten Leasing-Raten als Betriebskosten von Fall zu Fall in einem weiteren Schritt berücksichtigt werden, dass die tatsächlichen Kosten nicht abgezogen werden sollten, sofern diese ganz oder teilweise zu vermeiden sind, den Umständen bei Erhalt der Leistung für die Grundversorgung für Arbeitssuchende natürlich nicht entspricht ( 3 Abs. 3 Satz 1 Al II-V 2008/2009) oder das Verhätnis der Kosten zum entsprechenden Einkommen in einem auffallend unverhältnismäßigen Ausmaß besteht (§ 3 Abs. 3 Satz 3 Al II-V 2008/2009).

Während des Zeitraums, in dem sie Alge II erhalten, sind sie auch verpflichtet, die Aufwendungen für die Einkommensbildung gering zu halten auf ( "Geiger in Münder", SGB II, SGB II, SGB II, 5. 2013, 11 SdNr 56). Ungeachtet ihrer Steuerabzugsfähigkeit ( 3 Abs. 2 Al II-V 2008/2009) muss jede Geschäftsausgabe eines Selbständigen, der Leistungen erhält, einzeln bewertet und geprüft werden.

Gesetzlicher Gradmesser dafür ist gemäß 3 Abs. 3 S. 1 S. 1 S. 1 S. 1 Alg II-V 2008/2009, dass die "Lebensbedingungen bei der Entgegennahme von Zuwendungen zur Sicherung der Grundversorgung von Arbeitssuchenden" zu berücksichtigen sind. Im Hinblick auf diese Vorschrift hat der vierzehnte Bundesrat des BSG bereits ein "Fahrzeug der niederen Mittelschicht" als geeignet erachtet und auf der Grundlage der Angaben des KfzHV einen Angemessenheitsgrenzwert von 7500 EUR als Marktwert eines Kraftfahrzeugs angenommen (BSG-Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 97 = So R 4-4200 12 Nr. 5, SdNr 15 ff).

Weil 3 Abs. 3 S. 1 S. 1 Alt II-V 2008/2009 die Abzugsfähigkeit von Betriebskosten nur dann ausschließt, wenn diese " offenkundig " nicht den Umständen während des Erhalts der Leistung zur Sicherung der Grundversorgung für Arbeitssuchende entspricht, wird das Beschwerdegericht - unter Berücksichtung der Natur der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers - hier als Vorsteuerabzug mindestens Leasing-Raten für ein Kraftfahrzeug der niedrigen Mittelschicht einberechnen und zu klären haben, ob für ihn günstigere Beschaffungsoptionen für ein Kraftfahrzeug als der vom Beschuldigenden gewählte Ausschnitt der Leasingvariante vorlagen und durchführbar waren.

In diesem Falle kann der Hilfebedarf durch Reduzierung der Leasingaufwendungen zum Teil vermieden werden und die Abzugsfähigkeit der Leasingzahlungen ist in der Summe begrenzt. b) Die Reisekosten des Antragstellers sind - entgegen dem, was der GS scheinbar unter Berufung auf 3 Abs. 7 Slg II-V 2009 übernommen hat - von seinen Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit höchstens zum Teil als "Betriebskosten" abzugsfähig.

Für die Reisen des Beschwerdeführers zu den hier betrachteten Ausbildungseinrichtungen gilt die vorstehende Bestimmung des 3 Abs. 2 S. 1 S. 1 S. 1 II-V. 2008/2009, wonach Betriebskosten nur solche Aufwendungen sein können, die nicht gleichzeitig nach 11 Abs. 2 S. 2 SGB II a. F. als "notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einkunftserbringung" zu betrachten sind.

Die mit dem Erwerb von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II ff. zusammenhängenden Aufwendungen umfassen jedoch die regulären Reisen vom Haus zur "Betriebsstätte" und zurück. Obwohl es sich bei diesen Reisen auch um Geschäftskosten handelte, sind sie daher dem "Privatsektor" zuzurechnen und werden gemäß 11 Abs. 2 S 2 S 2 SGB II ff (Mecke in Aicher, SGB II, III. 2013, 13 SdNr 60 ) regelmässig als (auch) durch den Pauschalabzug abgedeckt angesehen.

Darüber hinaus gehende notwendige Reisekosten (z.B. im Zusammenhang mit Sportlagern etc.) können als weitere betriebliche Aufwendungen zu berücksichtigen sein. Schliesslich sind bei einer vorwiegend operativen Verwendung für Privatfahrten Abzüge für Privatfahrten von EUR 0,10 pro gefahrenem km von den Betriebskosten zu erheben ( 3 Abs. 7 S 2 S 2 Al II-V 2009).

c ) Darüber hinaus hat die LSG zu beurteilen, ob Mobilfunkkosten als erforderliche Betriebskosten zu betrachten sind. Bei Bedarf und Nachweis entsprechender Betriebskosten kann auch der Betriebsanteil abgeschätzt werden (vgl. z.B. zur Abschätzung von Aufwand und Ausmaß von Privat- und Geschäftsreisen, wenn diese nicht spezifisch bestimmt werden können, BFH-Entscheidung vom 18. Februar 2008 - XI B 185/07; zur Schätzmöglichkeit auch Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 27/12 R - So SR 4-4225 6 No 2 SdNr 34).

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