Leasing

Vermietung

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Akademisches Fachlexikon - Leasing

Das Leasing wird für eine Vielzahl von Finanzierungsmöglichkeiten auf Miet- oder Leasingbasis eingesetzt. Die Vermieterin als Rechtsinhaberin eines Wirtschaftsguts ist bestrebt, dieses Objekt gegen regelmäßige Bezahlung von Leasing-Raten an den sogenannten Mieter (Rechtsinhaber oder Wirtschaftseigentümer ) zur Verwendung für einen vorgegebenen Zeitraum zu übergeben. Oftmals beinhalten Leasingkontrakte jedoch - über die bloße Nutzungsüberlassung hinaus - Vertragselemente, die für die klassischen Miet- und Leasingverhältnisse ungewöhnlich sind.

Die folgenden Leasingformen sind in der Regel weit verbreitet: Die Abschreibung des Leasingobjektes durch Inanspruchnahme im " aktuellen Geschäftsbetrieb " des Leasingnehmers erfolgt nur durch mehrere Downstream-Verträge. Bei Finanzierungsleasing (Finanzierungsleasing) können die Leasingverträge von keiner der Parteien über einen längeren Zeitabschnitt oder nur zu sehr ungünstigen Konditionen für den Leasingnehmer gekündigt werden.

Die sogenannte Grundmietdauer beträgt in der Regel 70 Prozentpunkte der normalen wirtschaftlichen Lebensdauer. In der Regel sind die Kontrakte so gestaltet, dass die aktuellen Leasingzahlungen und allfällige Leistungen bei Kündigung des Leasingverhältnisses die Anschaffungs- oder Produktionskosten des Objekts, die Zinsen und die aktuellen Verwaltungskosten des Vermieters vollständig decken. Beim Vermieter genügt jedoch ein einzelner Mietvertrag für die vollständige Abschreibung des Objekts.

Ein Nachteil für den Mieter ist, dass im Finanzierungsleasing die Gegenstandsrisiken für die Laufzeit des Leasingverhältnisses (Reparaturrisiken, Garantierisiken, Restschuldversicherungen etc.) überwiegend vertragsgemäß auf ihn übertragen werden. Grundmietdauer mit fixen, vertraglichen Leistungen bis zur vollständigen Abschreibung des Leasinggegenstandes - einschließlich der Zinsen und Administrationskosten des Vermieters. Der Gegenstand wird an den Vermieter zurückgesandt und für andere Zwecke genutzt.

Der Gegenstand wird an den Mieter zurückgesandt - kann aber auch vom Mieter zu einem vorgegebenen Betrag erworben werden (Kaufoption). Die Vermietung des Objekts erfolgt durch den Mieter zu einer geringeren, festen Folgemiete (Mietverlängerungsoption). Die vom Vermieter belasteten Abschreibungsbeträge sind nicht gedeckt, sondern die zeitanteiligen Verwaltungs- und Zinsen. Die Leasinggegenstände werden vom Leasinggläubiger für den Eigenbedarf zum im Voraus vertraglich festgelegten Betrag übernommen oder an den Leasinggeber zu einem bei Vertragsschluss fixierten Betrag veräußert (in der Regel ist der Betrag der nicht abgeschriebene Teil der Anschaffungs- und Zinsaufwendungen des Leasinggebers).

Die Leasingnehmerin erhält einen gewissen Anteil der Mehreinnahmen (bezogen auf den berechneten Restwert). Eine Minderung des Erlöses hingegen geht vollständig zu Lasten des Mieters. Ist unbefristet abgeschlossen und kann vom Mieter von beiden Parteien am Ende einer nicht kündbaren Grundmietdauer beendet werden, wodurch eine Schlusszahlung in Form des Gewinnausfalls sowie des Zins- und Tilgungsteils die Regelung ist.

Diese teure Handhabung von Leasing-Objekten ist in der Regel auch bei der Bewertung von Leasing-Alternativen (Leasing-Entscheidungen des Bundesfinanzministers) von großer Bedeutung. Dementsprechend kann der Leasingnehmer den vollen Betrag der Leasingzahlungen nur dann als Betriebsaufwand abziehen, wenn der Leasinggegenstand steuerlich dem Vermieter zuzurechnen ist. Dabei muss der Vermieter nicht nur der rechtliche Inhaber des Leasinggegenstandes, sondern auch dessen wirtschaftlicher Eigentümer sein.

Die folgende Tabelle verdeutlicht, ob die Steuerabzugsfähigkeit der Leasing-Raten möglich ist.

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