Unter welchen Voraussetzungen Unternehmen von Regierungsstellen unterstützt werden können, ist in der EU-Kommission geregelt. Dies schließt auch ein, dass die EU-Mitgliedstaaten Unternehmen in ernsten ökonomischen und finanziell schwierigen Situationen mit staatlicher Unterstützung nur mit Genehmigung der EU-Kommission unterstützen dürfen. Infolgedessen hat die EU in ihre zahlreichen Förderprogramme ein Verbot der Unterstützung von Unternehmen in Schwierigkeiten aufgenommen.
Das betrifft vor allem Finanzierungsprogramme, die auf einer EU-Freistellungsverordnung nach dem Beihilferecht beruhen. In der EU wurden präzise Festlegungen getroffen, wann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich eingestuft werden soll. Die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinn der EU haben weniger als 250 Beschäftigte und einen jährlichen Umsatz von nicht mehr als 50 Millionen EUR oder eine Nettobilanzsumme von nicht mehr als 43 Millionen EUR.
Bei Kapitalgesellschaften (mit Ausnahme von kleinen und mittleren Unternehmen, die seit drei Jahren nicht mehr bestehen): Mehr als die Hälfe des Grundkapitals ist durch Bilanzverluste verloren gegangen. Das ist der so genannte negative kumulierte Wert, der nach Abzugs von Verlusten aus den Reserven (und allen anderen in der Regel in den eigenen Mitteln des Unternehmen enthaltenen Elementen) mehr als der halben Höhe des Grundkapitals beträgt.
Bei Unternehmen, bei denen mindestens einige Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Firma unbegrenzt haftet (mit Ausnahme von KMU, die noch nicht drei Jahre bestehen), ist mehr als die Hälfe der in der Bilanz erfassten eigenen Mittel durch Bilanzverluste verloren gegangen. Über das Unternehmen wird auf Verlangen seiner Kreditgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet oder es werden die Bedingungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens auferlegt.
Die Gesellschaft hat eine Rettungsbeihilfe erhalten, und das Darlehen ist noch nicht getilgt oder die Bürgschaft ist noch nicht abgelaufen oder die Gesellschaft hat eine Restrukturierungsbeihilfe erhalten von der sie noch einen Restrukturierungsplan vorlegen muss. Unternehmen, die die Größenschwellen für kleine und mittlere Unternehmen nicht mehr erreichen, werden gemäß den Richtlinien für die Gewährung staatlicher Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für nichtfinanzielle Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU, C 249/1 vom 31.07.2014) definiert.
Im Sinne dieser Richtlinien wird davon ausgegangen, dass sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befinden wird, wenn es kurz- oder mittelfristig mit ziemlicher Sicherheit seine Tätigkeit einstellen muss, wenn der betreffende Mitgliedstaat nicht eintritt. Eine Firma ist in Schwierigkeiten, wenn zumindest eine der nachstehenden Bedingungen erfuellt ist:
Bei Kapitalgesellschaften ist mehr als die Hälfe des Grundkapitals durch Bilanzverluste verloren gegangen. Das ist der so genannte negative kumulierte Wert, der nach Abzugs von Verlusten aus den Reserven (und allen anderen in der Regel in den eigenen Mitteln des Unternehmen enthaltenen Elementen) mehr als der halben Höhe des Grundkapitals beträgt.
Bei Unternehmen, bei denen mindestens einige Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Firma unbegrenzt haftet, ist mehr als die Hälfe der in der Bilanz erfassten eigenen Mittel durch Bilanzverluste verloren gegangen.
Für ein Unternehmen, das kein mittelständisches Unternehmen ist, betrug der Book Value Based Debt Equity Ratio in den letzten zwei Jahren über 7,5 und das EBITDA im Vergleich zum Zinsaufwand unter 1,0.
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