Ausdehnung einer Entschädigungsklausel in einer Vergleichsvereinbarung auf Forderungen auf Tilgung eines Arbeitgeberkredits (LAG Köln, Urt. v. 19.09.2007 - 7 Sa 410/07) - ZIP 2008, 1499
Leitlinien des Gerichts: (1) Die in einer zwischen dem Arbeitnehmer und dem Insolvenzverwalter des Auftraggebers geschlossenen Liquidationsvereinbarung enthaltenen Klausel: "Die Durchführung dieser Vereinigung hat alle wechselseitigen Forderungen der Beteiligten aus dem Beschäftigungsverhältnis und seiner Auflösung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannt oder nicht bekannt, zu regeln und zu begleichen" umfasst auch einen Rückforderungsanspruch für ein Darlehen, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zum Zwecke der Finanzierung eines Anteilsbesitzes an dem Arbeitgeberunternehmen gewährte.
Die in vielen Faellen als Formular verwendete Bestimmung unterliegt mindestens der Mehrdeutigkeitsbestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes (305c BGB) in dieser Hinsicht. 310 Abs. 4 S. 1 BGB steht der Geltung von 305 c BGB nicht entgegen, wenn die Liquidationsvereinbarung zwar einem Mustervertrag im Anhang zu einem vom Insolvenzverwalter geschlossenen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Arbeitnehmer entsprach, der Abschluß der Liquidationsvereinbarung für jeden Arbeitnehmer einzeln optional war.
In der Regel verlangen die Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber ein Kredit, oft im Rahmen von Ausgaben, die ihnen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstehen, wie z.B. Abschiebungen, Fahrzeugkäufe, die für den Zugang zum Arbeitsplatz erforderlich sind, usw. Ein Arbeitgeberkredit kann z.B. für Abschiebungen, Kraftfahrzeuge usw. verwendet werden.
In der Regel verlangen die Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber ein Kredit, oft im Rahmen von Ausgaben, die ihnen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entstehen, wie z.B. Abschiebungen, Fahrzeugkäufe, die für den Zugang zum Arbeitsplatz erforderlich sind, usw. Ein Arbeitgeberkredit kann z.B. für Abschiebungen, Kraftfahrzeuge usw. verwendet werden.
Solch ein Arbeitgeberkredit besteht, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer neben der Zahlung des Entgelts einen nicht für die erbrachte Leistung berücksichtigten Wert zur Verfuegung stellt, der sonst nur durch die Inanspruchnahme eines Kredits bei einem Kreditinstitut hätte erzielt werden koennen. Es sollte geprüft werden, ob es sich bei dem Darlehen wirklich um ein Arbeitgeberseminar oder nicht um einen Vorschuss oder eine Rate auf zukünftige Lohnauszahlungen handelte.
Ein Arbeitgeberkredit basiert dann in der Regel auf einem entsprechenden Kreditvertrag. Kennzeichnend für ein solches Kreditgeschäft ist, dass die Rückzahlungsverpflichtung gerechtfertigt ist, und zwar ungeachtet der erbrachten Leistungen und der Höhe der erhaltenen Vergütung. Es wird eine Vereinbarung zwischen den Beteiligten über die Eckpunkte des Darlehensvertrags vorausgesetzt, d. h., dass ein gewisser Anteil in Form eines Darlehens bewilligt wird, dass und in welcher Form er zurückgezahlt werden soll und ggf. auch Zinsen zu tragen hat.
Eine Pflicht zum schriftlichen Abschluss eines Darlehensvertrages gibt es in der Regel nicht, auch wenn der Anstellungsvertrag selbst eine Klausel zur Schriftform aufnimmt. Es ist jedoch richtig, dass beide Seiten eine vorherige schriftlichen Einigung verlangen, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Es steht den Beteiligten prinzipiell offen, die Bedingungen des Kredits zu vereinbaren, aber sie sind an den rechtlichen Rahmen geknüpft, so dass bei der Aufrechnung des aktuellen Vergütungsanspruchs immer die Beschlagnahmungsgrenzen des § 850 c ZPO berücksichtigt werden müssen.
Der Mitarbeiter muss daher immer den pfändungsfreien Teil seines Arbeitsentgelts behalten. Andernfalls gelten für Kredite an Arbeitgeber nur die allgemeinen Regeln mit einer Ausnahme: Das Darlehen darf nicht an den Kauf von Waren durch den Arbeitgeber selbst auf Pump geknüpft sein. Nach dieser Bestimmung darf ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer keine Waren auf Pump ausleihen.
Eine vertragsgemäße Übergabe der Ware gegen Entgelt ist nur zulässig, wenn die Verrechnung zum Durchschnittseinstandspreis erfolgte. Im Übrigen gelten für Kreditvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die allgemeinen Regeln der Allgemeinen Bedingungen. Der Kreditvertrag darf daher keine unzumutbare Diskriminierung des Mitarbeiters enthalten. Auf das Darlehen des Arbeitgebers sind Zinsen zu zahlen, wenn dies vertraglich festgelegt ist.
Andernfalls wäre das Kreditgeschäft ein unverzinsliches Kreditgeschäft. Wird ein Kredit zu einem gegenüber dem aktuellen Kapitalmarktzinssatz vorteilhafteren Zinssatz gewährt, ist dies letztendlich eine weitere Vergütungsform, deren Gewährung daher der Mitbestimmung in Unternehmen mit Betriebsräten unterliegt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Kreditverhältnis nur dann zur Tilgung anstehen, wenn dies explizit vertraglich zugesagt wurde.
Besteht keine solche Einigung, wird der Darlehensvertrag zu den vorherigen Bedingungen weitergeführt.
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