Dennoch wird die Insolvenz von vielen Unternehmen nach wie vor als Beweis für das unternehmerische Scheitern angesehen. Das führt in der Praxis dazu, dass Unternehmer und Selbstständige die Beantragung eines Insolvenzverfahrens so lange hinauszögern, wie es geht. Oftmals führen solche Vermeidungsstrategien dazu, dass das Insolvenzverfahren viel zu spät eröffnet wird, was im Einzelfall nicht nur zu erheblichen finanziellen Schäden, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann. Stattdessen sollte die Insolvenz nicht als Übel, sondern als rettender Schutzschirm für das Unternehmen verstanden werden. Bei einer rechtzeitig angemeldeten und richtig durchgeführten Insolvenz besteht für das Unternehmen in der Regel eine gute Chance auf eine Entschuldung und damit eine wirtschaftliche Zukunft.
Wenn in Deutschland vom Insolvenzverfahren gesprochen wird, ist damit in erster Linie die sogenannte Regelinsolvenz gemeint. Dabei handelt es sich um das grundsätzliche Insolvenzverfahren, das immer dann zur Anwendung kommt, wenn keine besonderen Regeln für spezielle Arten des Insolvenzverfahrens vorgesehen sind. So unterscheidet sich die Regelinsolvenz sowohl von der Verbraucherinsolvenz als auch von der Nachlassinsolvenz, für die jeweils besondere Regeln gelten. Seit dem 1. Dezember 2001 steht die Regelinsolvenz auch Selbstständigen und ehemaligen Selbstständigen zur Verfügung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen unübersichtliche Vermögensverhältnisse vorliegen. Seit dieser Gesetzesänderung bietet die Insolvenz in Deutschland also allen natürlichen Personen einen Ausweg aus finanziellen Schwierigkeiten, an deren Ende in der Regel die Restschuldbefreiung steht.
Die wichtigste Voraussetzung für ein zulässiges Regelinsolvenzverfahren ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Dieser kann in einer bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder einer Situation bestehen, in der die Zahlungsunfähigkeit in unmittelbarer Zukunft droht. Doch selbst Unternehmer, die derzeit noch dazu in der Lage sind, die offenen Verbindlichkeiten zu bedienen, können in bestimmten Fällen Regelinsolvenz anmelden. Dies setzt dann eine Überschuldungssituation voraus. Gerade diese Möglichkeit verdeutlicht, dass das Insolvenzverfahren in Deutschland keinesfalls ein wirtschaftliches Todesurteil bedeutet, sondern dem Unternehmer gerade eine Zukunftsperspektive bietet, um aus der Schuldenfalle zu entkommen. Hier zeigen sich also deutliche Parallelen zur Privat- oder Verbraucherinsolvenz, die den gleichen Zweck hat.
Das Regelinsolvenzverfahren steht mittlerweile auch selbstständigen Unternehmern sowie Freiberuflern zur Verfügung. Diese Rechtslage stellte sich jedoch bis zum 1. Dezember 2001 noch anders dar. Bis dahin war die Regelinsolvenz lediglich für juristische Personen vorgesehen und nur für größere Unternehmen eine ernsthafte Option. Denn bis zur Gesetzesänderung konnte die Regelinsolvenz nur dann eröffnet, werden, wenn das Unternehmen über eine Vermögensmasse verfügt, mit der die Verfahrenskosten gedeckt werden können. Gerade die Selbstständigen und Freiberufler mit kleinen und mittleren Betrieben konnten die entsprechenden finanziellen Mittel jedoch oft nicht aufbringen und hatten daher faktisch keine Möglichkeit, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen.
Selbstständige und Freiberufler, die nach der alten Rechtslage in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten, mussten ihre Tätigkeit einstellen. In der Praxis zeigte sich schnell, dass es äußerst schwierig war, diese Unternehmer wieder auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern. Die Gesetzesänderung hatte also das Ziel, gerade den kleineren und mittelständischen Betrieben die Möglichkeit zu geben, trotz einer Insolvenz weiter wirtschaftlich tätig zu sein. Um dies zu ermöglichen, können Selbstständige und Freiberufler nach dem neuen Insolvenzrecht die Verfahrenskosten stunden. Die Voraussetzungen zur Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens sind damit deutlich gesenkt worden. Heute ist die Regelinsolvenz damit für alle natürlichen Personen anwendbar und eröffnet vor allem den Unternehmern, die ohne eigenes Fehlverhalten in die Insolvenz geraten sind, eine wirtschaftliche Perspektive.
Grundsätzlich gilt das Regelinsolvenzverfahren für alle Selbstständigen und Freiberufler. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Art der offenen Forderungen. Auch ehemalige Selbstständige und Freiberufler können also einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens stellen, wenn die offenen Forderungen noch aus der Zeit der selbstständigen Tätigkeit stammen. Das setzt dann jedoch voraus, dass mindestens 20 Gläubiger offene Forderungen gegen den ehemals Selbstständigen haben. Bei weniger als 20 Gläubigern muss also nach wie vor eine Verbraucherinsolvenz angemeldet werden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei wichtige Ausnahmen.
Auch bei weniger als 20 Gläubigern können ehemalige Selbstständige das Regelinsolvenzverfahren beantragen, wenn ihre Vermögensverhältnisse unübersichtlich sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die offenen Forderungen kompliziert, also zum Beispiel strittig sind oder einzelne Gläubiger noch unbekannt sind und erst ermittelt werden müssen. Auch Grundvermögen im Ausland oder Forderungen von ausländischen Gläubigern können die Vermögensverhältnisse derart unübersichtlich machen, dass die Möglichkeit eines Regelinsolvenzverfahrens besteht.
In der Praxis besonders relevant ist die Ausnahme der Forderungen aus Arbeitsverhältnissen. Nach § 304 Abs. 1 S. 2 InsO können auch ehemalige Selbstständige und Freiberufler ein Regelinsolvenzverfahren eröffnen, die weniger als 20 Gläubiger und keine unüberschaubaren Vermögensverhältnisse haben, wenn mindestens eine der Forderungen aus Arbeitsverhältnissen besteht. Allerdings ist es recht unklar, welche Forderungen denn nun genau aus einem Arbeitsverhältnis resultieren. Völlig unproblematisch sind dabei solche Forderungen, die direkt aus dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer resultieren. Meldet beispielsweise ein ehemaliger Arbeitnehmer noch offene Gehaltsforderungen an, ist der Weg in die Regelinsolvenz automatisch eröffnet.
Wesentlich strittiger ist jedoch die Frage, ob auch solche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis resultieren, die etwa vom Finanzamt, der Sozialversicherung oder Berufsgenossenschaften angemeldet werden. Das Gesetz schweigt sich hierzu aus, während Rechtsprechung und Literatur diese Frage nicht einheitlich beantworten. Während einige Gerichte unter dem Begriff der Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis nur rein privatrechtliche Forderungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verstehen, legt ein großer Teil der Literatur den Begriff eher weit aus. Demnach fallen darunter auch Forderungen öffentlicher Gläubiger wie dem Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern.
Unterstützt wird das Rechtsverständnis der Literatur durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die ebenfalls von einer weiten Auslegung ausgehen. Demnach gehören alle Forderungen zum Arbeitsverhältnis, die entweder zivilrechtlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstanden sind, sondern auch öffentliche Forderungen von Steuern oder Sozialversicherungsabgaben. Dabei beruft sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich auf den Willen des Gesetzgebers, dem Antragsteller eine Möglichkeit zu geben, sämtliche offenen Forderungen abzuwickeln, die direkt aus der unternehmerischen Tätigkeit stammen. Dazu gehören auch sämtliche Forderungen aus den ehemaligen Arbeitsverhältnissen, also insbesondere auch die mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen öffentlichen Forderungen. Im Einzelnen werden neben Gehaltsforderungen also auch offene Lohnsteuerforderungen oder Beiträge zur Krankenkasse umfasst. Ob dazu auch die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften zählen, ist nach wie vor umstritten.
Das Insolvenzverfahren beginnt grundsätzlich mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und endet im Idealfall mit einer Restschuldbefreiung. Nach einem erfolgreichen Insolvenzverfahren, in dem sich der Schuldner nach besten Kräften bemüht, die offenen Forderungen so gut wie möglich zu bedienen, wird er also von sämtlichen noch offenen Forderungen freigestellt und kann seiner weiteren unternehmerischen Tätigkeit ohne Vorbelastungen nachgehen. Die Entscheidung über den Insolvenzantrag trifft das Gericht über einen Beschluss, in dem das Insolvenzverfahren entweder eröffnet oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Bereits in dieser frühen Entscheidungsphase trifft das Gericht in der Regel Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gläubiger nicht durch eine Veränderung der Vermögenslage beim Schuldner benachteiligt werden. Insbesondere kann das Gericht dabei einen Insolvenzverwalter bestellen.
Beschäftigt der Antragsteller einen oder mehrere Angestellte, wird das Arbeitsverhältnis von der Stellung des Insolvenzantrags grundsätzlich nicht berührt. Insbesondere führt der Antrag nicht zu einer Beendigung der Arbeitsverhältnisse. Stattdessen tritt der Insolvenzverwalter von nun an in die Rechte und Pflichten des Antragstellers ein. Daneben gibt es jedoch die Möglichkeit der sogenannten Eigenverwaltung. Dabei bleibt der Antragsteller rechtlich gesehen in der Rolle des Arbeitgebers. Allerdings muss die Eigenverwaltung ausdrücklich beantragt werden, außerdem müssen die Gläubiger zustimmen.
Ein außergerichtlicher Einigungsversuch zwischen Schuldner und Gläubigern gehört zwar nicht zum offiziellen Insolvenzverfahren, macht in der Praxis jedoch sehr viel Sinn. Denn in vielen Fällen kann hierdurch eine Insolvenz sogar vermieden werden. Der außergerichtliche Einigungsversuch ist nicht gesetzlich geregelt, vielmehr gilt hier der Grundsatz der Privatautonomie. Schuldner und Gläubiger können also grundsätzlich vereinbaren was sie wollen, solange sich beide Seiten einig werden. Der Schuldner profitiert von einem erfolgreichen Einigungsversuch mit der Möglichkeit, die drohende Insolvenz doch noch abzuwenden. Die Gläubiger erhalten dagegen die Chance, dass ihre Forderungen doch noch befriedigt werden. An der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben sie in der Regel schon deshalb kein Interesse, weil sie dann höchstens eine Quote erhalten, die meist deutlich unter dem eigentlichen Forderungswert liegt.
Als mögliche Inhalte des außergerichtlichen Einigungsversuchs kommen in aller Regel die Stundung der Forderung, ein teilweiser Schuldenerlass, Zinsverzicht oder andere den Schuldner entlastende Regelungen in Betracht. Bei erfolgreichen Einigungsversuchen werden in der Praxis auch häufig sogenannte Anpassungsklauseln vereinbart. Diese sehen vor, dass die Zahlungsmodalitäten sich mit Veränderungen in der wirtschaftlichen Situation des Schuldners anpassen. Verbessert sich also die wirtschaftliche Lage des Schuldners, zahlt er mehr. Verschlechtert sie sich dagegen, zahlt er weniger. Vor allem Verbraucher sowie Selbstständige und Freiberufler sollten sich vor einem außergerichtlichen Einigungsversuch unbedingt von einem Schuldnerberater oder Rechtsanwalt beraten lassen, um einen möglichst erfolgsversprechenden Vergleich abschließen zu können.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt grundsätzlich den Startschuss für das gerichtliche Insolvenzverfahren dar. Der Antrag kann sowohl vom Schuldner wie auch von Gläubigern gestellt werden. Die Gläubiger müssen dafür jedoch ein berechtigtes Interesse nachweisen. Ein solches ist zum Beispiel bei unbedeutenden Forderungen nicht gegeben. Bei der offenen Forderung muss es sich also zumindest um eine Hauptforderung handeln, offene Zinsen oder Mahngebühren reichen dafür nicht aus. Der Schuldner sollte den Antrag bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes auf jeden Fall rechtzeitig stellen, ansonsten drohen hohe Schadensersatzforderungen, eine Versagung der Restschuldbefreiung und sogar strafrechtliche Sanktionen.
Grundsätzlich sollte oder muss der Insolvenzantrag immer dann gestellt werden, wenn der Schuldner Kenntnis von einem Insolvenzgrund hat. Der häufigste Grund ist dabei die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO, die immer dann vorliegt, wenn der Schuldner nicht mehr zu Bedienung der Forderungen in der Lage ist. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Hiervon zu unterscheiden sind jedoch kurzfristige Zahlungsstockungen, in denen der Schuldner zwar derzeit nicht zahlen kann, aber berechtigt davon ausgehen darf, die Zahlungen in einer Frist von etwa drei Wochen leisten zu können.
Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO ist ein Insolvenzgrund. Ein entsprechender Antrag sollte vor allem dann gestellt werden, wenn trotz zu erwartenden Zahlungsschwierigkeiten noch Sanierungsmöglichkeiten bestehen, die aber durch ein weiteres Zuwarten verschlechtert würden. Schließlich ist auch die Überschuldung nach § 20 InsO ein Insolvenzgrund. Dies setzt voraus, dass die Passiva eines Unternehmens die Aktiva übersteigen und zudem eine positive Fortführungsprognose gegeben ist.
Grundsätzlich können jeder Unternehmer und jede natürliche Person einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einreichen. Allerdings sollte zunächst in jedem Fall eine professionelle Beratung bei einer Schuldnerberatung oder einem auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt eingeholt werden. In vielen Fällen kann dies die Erfolgsaussichten eines außergerichtlichen Vergleichs deutlich erhöhen und eine Insolvenz noch abwenden. Darüber hinaus ist eine kompetente Beratung auch während des gerichtlichen Insolvenzverfahrens unbedingt anzuraten. Auch unabsichtliches Fehlverhalten des Schuldners kann in dieser Phase dazu führen, dass das Gericht eine Stundung der Verfahrenskosten oder eine Restschuldbefreiung versagt und der Zweck der Insolvenz damit gefährdet wird.
Das gerichtliche Insolvenzverfahren richtet sich nach den Regeln der Insolvenzordnung. Etwaige Möglichkeiten, die Insolvenz zum Beispiel durch einen außergerichtlichen Einigungsversuch abzuwenden, sind für das gerichtliche Insolvenzverfahren also grundsätzlich irrelevant. Eingeleitet wird das Verfahren durch die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Gericht muss dann per Beschluss über den Antrag entscheiden.
Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, wie das Gericht über einen Insolvenzantrag entscheiden kann. Liegen sämtliche Voraussetzungen für das Insolvenzverfahren vor, wird es durch Beschluss eröffnet. Fehlt es an einem Insolvenzgrund, wird die Insolvenz ebenfalls durch einen Beschluss als unbegründet abgewiesen, in diesem Fall trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens, weitere Folgen hat ein derartiger ablehnender Beschluss jedoch nicht. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzulehnen, wenn die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. In diesem Fall werden juristische Personen aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht. Für Selbstständige und Freiberufler spielt diese Möglichkeit in der Praxis jedoch kaum eine Rolle, da sie die Verfahrenskosten mittlerweile stunden können und deshalb keine hohen Anforderungen mehr an die Insolvenzmasse gestellt werden.
Im Idealfall ordnet das Gericht also die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an. Falls bisher noch kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt war, wird dieser nun vom Gericht bestimmt. Außerdem werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden. Für den Schuldner besonders interessant ist natürlich die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, die am Ende eines erfolgreichen Insolvenzverfahrens steht.
Hat das Gericht das Insolvenzverfahren per Beschluss angeordnet, wird das Verfahren im Internet veröffentlicht. Hierfür haben die Bundesländer ein gemeinsames Webportal unter der Adresse www.insolvenzbekanntmachungen.de gegründet. Auf dieser Seite können vor allem Unternehmer überprüfen, ob die Insolvenz gegen einen potenziellen Vertragspartner eröffnet wurde. Die Suche kann nach Bundesland, Name und Anschrift des Schuldners, Datum der Bekanntmachung oder dem zuständigen Registergericht vorgenommen werden.
Im EU-weiten Geschäftsverkehr spielen natürlich nicht nur die Bekanntmachungen auf nationaler Ebene eine Rolle. Stattdessen wird es immer wichtiger, auch Informationen über Insolvenzverfahren zu erhalten, die gegen Vertragspartner im europäischen Ausland eröffnet wurden. Hierzu wurden die einzelnen nationalen Insolvenzregister auf der Seite http://e-justice.europa.eu/external.do?idTaxonomy=246&plang=de&init=true miteinander vernetzt und können zentral durchsucht werden.
Die Verwertungsphase wird auch als das eigentliche Insolvenzverfahren bezeichnet. Dabei geht es darum, sämtliche Vermögenswerte, die nicht unter die Pfändungsfreigrenzen fallen, zu verwerten. Vermögensgegenstände werden also zu Geld gemacht, um die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen. Dabei erhalten die einzelnen Gläubiger jeweils eine Quote, die sich an der Höhe ihrer jeweiligen Forderung orientiert. In der Verwertungsphase gehen die Vermögenswerte also grundsätzlich voll in die Insolvenzmasse ein, das betrifft auch Vermögensgegenstände, die dem Schuldner erst nachträglich zufallen. So müssen etwa Erbschaften oder Schenkungen in dieser Phase des Insolvenzverfahrens voll abgetreten werden.
Im sogenannten Schlusstermin verteilt der Insolvenzverwalter die zu Geld gemachten Vermögenswerte nach Quoten an die Gläubiger. Trotz seines Namens ist der Schlusstermin aber keinesfalls als das Ende des Insolvenzverfahrens zu verstehen. Allerdings stellt der Schlusstermin doch einen bedeutsamen Einschnitt im Verfahren dar. In der üblicherweise bis zu anderthalb Jahren dauernden Verwertungsphase wird sämtliches Vermögen des Schuldners oberhalb der Pfändungsfreigrenze vollständig der Insolvenzmasse zugeführt. Nach dem Schlusstermin beginnt aber die sogenannte Wohlverhaltensphase, in der die Pfändung auf den pfändbaren Einkommensanteil beschränkt ist. Erbschaften und Schenkungen dürfen in der Wohlverhaltensphase dagegen zumindest zur Hälfte behalten werden.
Für ein erfolgreiches Insolvenzverfahren wird der Schuldner gemäß § 1 InsO mit einer Restschuldbefreiung belohnt. Dies gilt jedoch nur für den redlichen Schuldner. Unter Redlichkeit wird dabei grundsätzlich das ernsthafte Bemühen verstanden, die Forderungen der Gläubiger in der sogenannten Abtretungs- oder Wohlverhaltensphase zu befriedigen. Diese Wohlverhaltensphase dauert in der Regel sechs Jahre und schließt sich direkt an die Verwertungsphase an, kann jedoch auch verkürzt werden. In dieser Zeit ist der Schuldner dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Treuhänder abzutreten, der das Geld dann an die Gläubiger verteilt.
Darüber hinaus treffen den Schuldner insbesondere zwei Obliegenheiten, die regelmäßig Voraussetzung für die Gewährung der Restschuldbefreiung sind. Erstens muss der Schuldner in der Wohlverhaltensphase gemäß § 287b InsO einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Erwerbslose Schuldner dürfen dabei keine ihnen zumutbaren Tätigkeiten ablehnen. Darüber hinaus bestimmt § 295 InsO, dass der Schuldner jeden Wohnortwechsel anzeigen, die Hälfte eines in der Wohlverhaltensphase erhaltenen Erbes herausgeben muss und Zahlungen nur an den Treuhänder leisten darf. Der Schuldner darf also einem einzelnen Gläubiger keinen Sondervorteil auf Kosten der anderen Gläubiger zukommen lassen.
Hat der Schuldner sämtliche Obliegenheiten in der Abtretungs- beziehungsweise Wohlverhaltensphase erfüllt, ist ihm gemäß § 1 InsO die Restschuldbefreiung zu gewähren. Sie ermöglicht dem Schuldner einen schuldenfreien Neustart und bietet einen Ausweg aus der Schuldenfalle. Bis zur Einführung der Verbraucherinsolvenz sowie der Öffnung der Regelinsolvenz für Selbstständige und Freiberufler waren diese Berufsgruppen den Forderungen der Gläubiger bis zum Ablauf der 30jährigen Verjährungsfrist ausgesetzt. In diesem langen Zeitraum konnten die Gläubiger das Einkommen der Schuldner bis zur Pfändungsgrenze beanspruchen. Der Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz war unter solchen Voraussetzungen kaum möglich. Dank der aktuellen Rechtslage haben nun aber alle natürlichen Personen eine Chance auf einen Neuanfang.
Gemäß § 289 InsO versagt das Gericht den Antrag auf Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO aufgeführten Versagungsgründe vorliegt. Demnach kommt eine Restschuldbefreiung dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat, insbesondere Bankrott, verurteilt wurde. Weitere Versagungsgründe sind falsche Angaben im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren oder die Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.
Obwohl der Begriff zunächst das Gegenteil vermuten lässt, führt die Restschuldbefreiung nicht dazu, dass die verstehenden Verbindlichkeiten erlöschen. Stattdessen entfällt nur die Pflicht des Schuldners, sie zu bedienen. Die Forderungen wandeln sich also in Naturalobligationen um, die der Schuldner freiwillig erfüllen kann, aber nicht muss. Bereits geleistete Zahlungen an die Gläubiger können allerdings nicht zurückgefordert werden.
Der Grund für die Beantragung eines Insolvenzverfahrens liegt natürlich in der Aussicht auf einen schuldenfreien Neuanfang. Diese neue Chance wird Ihnen jedoch nicht geschenkt, stattdessen müssen Sie sich die Restschuldbefreiung durch redliches Verhalten in der sogenannten Abtretungsphase oder Wohlverhaltensphase verdienen. Ein Verhalten, das die Obliegenheiten des redlichen Schuldners verletzt, kann und wird regelmäßig zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Dann können die Gläubiger bis zum Ende der Verjährungsfrist von 30 Jahren den pfändbaren Teil des Einkommens beanspruchen.
Der Insolvenzschuldner ist insbesondere dazu verpflichtet, sich ernsthaft um eine möglichst gute Befriedigung der Gläubiger zu bemühen. Dabei werden ihm auch durchaus Opfer abverlangt, so darf er während des Insolvenzverfahrens nur den nichtpfändbaren Teil seines Einkommens behalten und muss einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich zumindest um eine solche bemühen.
Nach § 287b InsO obliegt es dem Schuldner, einer angemessenen Erwerbstätigkeit während des Insolvenzverfahrens nachzugehen. Arbeitslosigkeit verletzt diese Obliegenheit zumindest dann nicht, wenn der Schuldner eine ernsthafte Arbeitssuche betreibt. Grundsätzlich setzt das voraus, dass Stelleanzeigen gelesen und Bewerbungen geschrieben werden müssen. Außerdem muss regelmäßiger Kontakt zum Sachbearbeiter beim Arbeitsamt bestehen. Absolute Richtwerte für die Anzahl an Bewerbungen, die der Schuldner pro Monat schreiben und verschicken muss, gibt es nicht. Stattdessen hängen diese auch immer vom Einzelfall und den Umständen, etwa der Anzahl offener Stellen ab.
Gerade für arbeitslose Schuldner kann die Versuchung groß sein, eine zumutbare Erwerbstätigkeit abzulehnen. In der Praxis kommt es oft zu fällen, in denen das Einkommen in diesen Fällen zwar deutlich über dem Arbeitslosengeld liegt, der Schuldner unter dem Strich aber nicht mehr Geld bekommt, da er den Betrag über der Pfändungsgrenze an den Treuhänder abführen muss. Ein solches Verhalten ist in der Wohlverhaltensphase aber nicht gestattet und kann etwa zur Versagung der Stundung von Verfahrenskosten führen, was einem Ende des Insolvenzverfahrens ohne Restschuldbefreiung gleichkommt.
Grundsätzlich müssen Sie sich als Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase kooperativ gegenüber Gericht, Insolvenzverwalter und Gläubigern zeigen. Dazu gehört insbesondere, die Einkünfte offenzulegen, um eine Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen. Verschwiegene Einkünfte können ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere stellt dies einen Versagungsgrund der Restschuldbefreiung dar. Zu den Einkünften gehört dabei nicht nur das Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit. Auch unerwartete oder einmalige Einkünfte wie Preisgelder, Lottogewinne oder Erbschaften müssen angezeigt und zumindest teilweise an den Insolvenzverwalter abgeführt werden.
Insbesondere beschränkt sich die Informationspflicht nicht nur auf die wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen des Insolvenzverwalters. Stattdessen muss der Schuldner von sich aus tätig werden und sämtliche für das Verfahren relevante Informationen zeitnah zur Verfügung stellen. Ein hiervon abweichendes Verhalten kann als unredlich interpretiert werden und den Zweck des Insolvenzverfahrens, also die Restschuldbefreiung, gefährden. Welche Anforderungen an diese Mitwirkung gestellt werden, hängt letztendlich vor allem vom jeweiligen Insolvenzverwalter ab. Einige geben sich diesbezüglich eher kulant, während andere es ganz genau nehmen. Auf jeden Fall liegt es aber stets im Interesse des Insolvenzschuldners, während des Insolvenzverfahrens in ständigem Kontakt mit dem Insolvenzverwalter zu stehen. Missverständnissen kann dadurch von vorne herein vorgebeugt werden.
Während des Insolvenzverfahrens unterliegt das Gehalt eines Schuldners in der Privatinsolvenz grundsätzlich der Pfändung. Von den gepfändeten Gehaltsteilen werden die Gläubiger dann anteilig befriedigt. Dabei ist allerdings die sogenannte Pfändungstabelle zu beachten. Diese legt Pfändungsfreibeträge fest, die dem Schuldner auf jeden Fall verbleiben müssen, damit dieser in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Pfändung unterliegt dann nur noch der Teil des Einkommens, der diesen Pfändungsfreibetrag übersteigt. Bei Arbeitnehmern wird das pfändbare Einkommen vom Arbeitgeber eingehalten und direkt an den Insolvenzverwalter abgeführt.
Aber auch bei Unternehmern, die in eine Insolvenz geraten, unterliegt das Einkommen grundsätzlich der Pfändung. Das gilt zumindest dann, wenn diese persönlich für ihre Unternehmensschulden haften. In diesem Fall spielen dann die Mitwirkungs- und Informationspflichten wieder eine entscheidende Rolle. Da der Insolvenzverwalter hier keinen Arbeitgeber hat, der verlässliche Angaben zur Höhe des Einkommens machen kann, ist er auf die Informationen des Insolvenzschuldners angewiesen und wird in der Regel entsprechende Belege fordern. Hier ist zu beachten, dass Sie stets mit offenen Karten spielen sollten. Das Verschweigen von Einkünften kann im Ernstfall zu einer Versagung der Restschuldbefreiung oder einem Wegfall der Stundung von Verfahrenskosten führen. Beides kann die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang nach der Insolvenz in weite Ferne rücken lassen.
Erbschaften können je nach der Höhe des vererbten Vermögens eine unerwartete Finanzspritze für den Insolvenzschuldner darstellen. Oft stellt sich dabei aber die Frage, ob die Erbschaft auch während der Insolvenz behalten werden darf. Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, vielmehr kommt es darauf an, in welcher Phase des Insolvenzverfahrens sich der Schuldner gerade befindet. In der Verwertungsphase, also dem eigentlichen Insolvenzverfahren, fallen Erbschaften grundsätzlich voll in die Insolvenzmasse. Gleiches gilt für Schenkungen. In der späteren Wohlverhaltensphase muss von Schenkungen und Erbschaften dagegen nur die Hälfte des Wertes abgetreten werden.
Insolvenzschuldnern wird deshalb oft der Rat gegeben, während des Insolvenzverfahrens keine Erbschaften oder Geschenke anzunehmen. Dieser Vorschlag ist zumindest in dieser Pauschalität jedoch nicht unbedingt richtig. Je nach der Höhe des geerbten oder als Geschenk erhaltenen Vermögens kann es für den Schuldner einen enormen Vorteil darstellen, das unerwartete Geld zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden. Die teilweise oder vollständige Tilgung von Schulden kann die Dauer der Insolvenz deutlich verkürzen oder das Verfahren sogar ganz beenden. Selbst wenn die Schulden nur zum Teil bedient werden, befindet sich der Insolvenzschuldner dadurch in einer wesentlich besseren Verhandlungsposition gegenüber Gläubigern, Insolvenzverwalter und Gerichten.
Eine Insolvenz gilt in erfolgsorientierten Gesellschaften leider nach wie vor häufig als Beweis des unternehmerischen Scheiterns. Tatsächlich gibt es jedoch viele Ursachen, die zu schwerwiegenden Zahlungsunfähigkeiten oder Überschuldungen führen können, ohne dass der Schuldner diese beeinflussen könnte. Ein gutes Beispiel hierfür sind besonders innovative und bahnbrechende Geschäftsideen, die ihrer Zeit voraus sind und sich deshalb nicht gut verkaufen. So ist gerade die derzeit in Deutschland florierende Gründerszene mit ihren unzähligen Startups für viele Insolvenzen verantwortlich, obwohl die entsprechenden Unternehmen mit teilweise sehr originellen Ideen aufwarten konnten. Innovation geht aber nun einmal stets mit einem besonders hohen unternehmerischen Risiko einher.
Für Unternehmer ergibt sich daraus die Herausforderung, eine drohende Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen. Die Stellung eines Insolvenzantrags ist dabei nicht zwangsläufig als Kapitulation zu sehen, als vielmehr eine verantwortungsbewusste Konsequenz aus den wirtschaftlichen Realitäten. In der Praxis sind rechtzeitig gestellte Insolvenzanträge allerdings eher die Ausnahme als die Regel. Gerade Unternehmer, die ihre Firma als Möglichkeit zur Selbstverwirklichung sehen, versuchen das Unternehmen häufig trotz äußerst ungünstiger Bedingungen mit allen Mitteln zu retten. Dieser Weg ist jedoch oft die falsche Reaktion auf wirtschaftliche Schwierigkeiten und führt häufig dazu, dass die Probleme noch schlimmer werden und sogar strafrechtliche Konsequenzen folgen können.
Überschuldung ist die Hauptursache für Unternehmenskrisen in Deutschland. Bei etwa zwei Dritteln der insolventen Unternehmen aus dem Mittelstand kann diese Situation direkt auf eine Überschuldung zurückgeführt werden. Zur Überschuldung kommt es dabei häufig durch Verluste im operativen Geschäft. Die Ausgaben und Verbindlichkeiten sind also höher als die Einnahmen, die durch die Geschäftstätigkeit eingefahren werden. Es kann demnach also über einen längeren Zeitraum kein Gewinn eingefahren werden. Falls es sich hierbei nicht lediglich um eine kurzfristige Situation handelt, kann das Unternehmen sich aus eigener Kraft nicht aus der Überschuldung befreien. Stattdessen wird durch die Schulden das Eigenkapital reduziert und es müssen immer neue Kredite aufgenommen werden, um die aktuellen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dadurch vertieft sich die Schuldenfalle, bis letztendlich eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit eintritt.
Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit sind grundsätzlich zwei verschiedene Situationen. Die Zahlungsfähigkeit lässt sich in der Praxis sehr leicht bestimmen, denn sie liegt immer dann vor, wenn der Schuldner seinen Verbindlichkeiten aktuell nicht mehr nachkommen kann. Die Überschuldung bestimmt sich dagegen letztendlich aus einer Wertung, dass das Unternehmen seine Schulden zukünftig nicht mehr wird bezahlen können. Die Feststellung der Überschuldung erfordert also eine Zukunftsprognose, die in der Praxis oft sehr schwer ist. Schließlich kann nicht immer zuverlässig vorhergesagt werden, ob und wann sich die Situation ändern wird.
Arbeitslosigkeit ist in Deutschland die häufigste Ursache für Privatinsolvenzen von Verbrauchern. Jedes dritte in Deutschland eröffnete Privatinsolvenzverfahren wird durch eine längere Arbeitslosigkeit ausgelöst. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Das Einkommen stellt für Angestellte in der Regel die einzige Geldquelle dar. Ohne Einkommen haben diese also keine Möglichkeiten, ihre Verbindlichkeiten zu bezahlen. Das gilt insbesondere dann, wenn viele Laufzeitverträge mit einer monatlichen finanziellen Belastung eingegangen wurden. Dazu gehören etwa Leasing- oder Finanzierungsverträge für Autos, Mobilfunkverträge und insbesondere die monatliche Miete.
Hinzu kommt, dass es für Verbraucher nie einfacher war, an schnelles Geld zu kommen, als heute. Die Kreditanbieter werben im Internet mit attraktiven Konditionen, die viele Privatpersonen dazu verleiten, sich lang gehegte Träume zu erfüllen, obwohl ihnen die dazu nötigen finanziellen Mittel eigentlich fehlen. Selbst Kredite, deren Rückzahlung beschäftigte Kreditnehmer vor keine größeren Probleme gestellt hat, können sich durch den Verlust des Arbeitsplatzes als Schuldenfalle erweisen.
Während viele der Ursachen, die zu einer Unternehmensinsolvenz führen können, von der eigentlichen Unternehmensführung mehr oder weniger unabhängig sind, gibt es auch einige Insolvenzgründe, die häufig direkt auf unternehmerische Entscheidungen zurückzuführen sind. Dazu gehören insbesondere Fehlplanungen sowie Investitionen, die nicht die erhoffte Rendite abwerfen. Gerade in kleineren und mittelständischen Unternehmen, die auf Wachstum ausgerichtet sind, kommt es häufig zu Situationen, in denen in guten Zeiten Entscheidungen getroffen werden, die sich dann in schlechten Zeiten rächen.
Häufig lässt sich bei Investitionen, die letztendlich zu einer Unternehmenskrise führen feststellen, dass diese zu kurzfristig geplant wurden. Langfristige Investitionsplanung berücksichtigt dagegen stets sämtliche Eventualitäten in der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung. Wirtschaftskrisen und größere Bewegungen auf dem Markt können dabei berücksichtigt und die Investition vor diesem Hintergrund bewertet werden. Kleineren Unternehmen fällt eine derart vorausblickende Planung natürlich deutlich schwerer als großen Konzernen, die entsprechend geschulte und erfahrene Angestellte für solche Analysen nutzen können. Allerdings können auch mittelständische und sogar kleine Betriebe die Dienste von Wirtschaftsprüfern in Anspruch nehmen, was sich vor allem vor Investitionen und Expansionen auf jeden Fall anbietet.
Es genügt heute längst nicht mehr, ein Unternehmen mit einer guten Geschäftsidee im Rücken erfolgreich aufzuziehen. Stattdessen wird Unternehmern immer mehr Weitsicht abverlangt, um auf Veränderungen im Umfeld ihres Geschäfts reagieren zu können. Vor allem Unternehmen mit starkem Fokus auf das lokale Geschäft sind besonders starken Schwankungen in der Nachfrage unterworfen. So kann es beispielsweise passieren, dass ein Pizzadienst weniger Kunden in der Umgebung findet, weil eine Abwanderung von Anwohnern aus dem Ortsteil stattfindet. Oder ein Juwelier kann seine wertvollen und hochpreisigen Produkte nicht mehr so leicht an den Mann oder die Frau bringen, weil die Kaufkraft der Anwohner in der Nachbarschaft deutlich nachlässt.
Der beste Weg, mit solchen Situationen umzugehen und damit eine Insolvenz zu verhindern, ist eine zukunftsorientierte Planung des Geschäfts. Bereits frühe Anzeichen äußerer Veränderungen müssen erkannt und bei der Planung berücksichtigt werden. Der Juwelier kann seine Produkte beispielsweise verstärkt im Internet anbieten und damit einen größeren Kundenkreis ansprechen, der Pizzalieferant muss höhere Fahrtkosten einkalkulieren und wird deshalb vielleicht in sparsamere Fahrzeuge investieren. Letztendlich ist fast jede Reaktion besser, als gar keine Reaktion. Denn Unternehmen, die an nicht mehr funktionierenden Geschäftsmodellen festhalten, ohne ihre Methoden zu hinterfragen, befinden sich auf einem gefährlichen Weg, der leicht in der Insolvenz enden kann.
Das Geschäft mit Produkten und Dienstleistungen gestaltet sich natürlich besonders leicht, wenn das Unternehmen mit diesem Angebot ganz oder fast alleine auf dem Markt ist. Diese Situation ist in der Praxis jedoch äußerst selten. Stattdessen wird der Konkurrenzkampf in fast allen Branchen immer härter. Hier haben vor allem diejenigen Unternehmer eine Chance, sich gegen Mitbewerber durchzusetzen, die ihre Geschäftsstrategie flexibel verändern und damit auf die neue Konkurrenzsituation reagieren können. Ziel sollte dabei immer die Marktführerschaft sein, sei es die globale oder lokale Marktführerschaft.
Um auf neue Konkurrenzsituationen zu reagieren, stehen dem Unternehmer verschiedene Instrumente zur Verfügung. Einerseits kann er mit Qualität und Innovation überzeugen, seinem Produkt oder seiner Dienstleistung also ein Alleinstellungsmerkmal verschaffen. Eine weitere Möglichkeit ist die Marktführerschaft über den Preis. Wer dasselbe Produkt günstiger anbieten kann, als die Konkurrenz, hat oft gute Karten im Konkurrenzkampf. Bei dieser Methode ist allerdings höchste Vorsicht geboten. Keinesfalls sollte der Konkurrenzdruck dazu führen, dass die Preisgestaltung wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, dies birgt ein hohes Insolvenzrisiko. In Zweifelsfällen sollten Unternehmer die Dienste von Wirtschaftsberatern in Anspruch nehmen.
Technischer Fortschritt hat in der Geschichte stets zu großen Erneuerungen und Umwälzungen geführt. Dabei entstehen jedoch nicht nur neue Technologien, gleichzeitig werden alte Technologien, die mit der Entwicklung nicht Schritt halten können, vom Markt verdrängt. Denken Sie als Beispiel nur an die Erfindung der Eisenbahn und daran, welche Konsequenzen dieses neue Transportmittel für die Postkutscher hatte. Wenn es damals bereits die Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens gegeben hätte, wären die meisten Postkutscher wohl nicht daran vorbeigekommen.
Die verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen, die ein verpasster technischer Fortschritt auf Unternehmen haben kann, zeigen sich vor allem an zwei Markennamen, die auf der ganzen Welt bekannt sind. Kodak war jahrzehntelang der Weltmarktführer im Bereich des Fotografiezubehörs und verkaufte insbesondere Filme. Doch mit dem Siegeszug der Digitalfotografie brachen die Umsatzzahlen ein. Auch Nokia blickt auf eine lange Geschichte als weltweit führender Hersteller von Mobiltelefonen zurück. Diese Erfolgsgeschichte wurde aber 2007 fast über Nacht beendet, als Apple das erste iPhone vorstellte.
Beide Beispiele zeigen aber auch, dass solche Rückschläge nicht das Ende des wirtschaftlichen Erfolgs bedeuten müssen. Kodak hat seine Geschäftsbereiche nach der schweren Krise umgeordnet und sich neu aufgestellt, produziert heute vor allem Druckmaschinen. Nokia fasst nach einer langen Durststrecke mit den Lumia Smartphones wieder Fuß und konnte die Marke mit sattem Gewinn an Microsoft verkaufen. Solche Restrukturierungen sind für kleinere und mittlere Betriebe aber kaum zu leisten. Deshalb sollte der technische Fortschritt stets im Auge behalten werden, um rechtzeitig darauf reagieren zu können. Falls das nicht gelingt, kann das Insolvenzverfahren dabei helfen, die aus den Rückschlägen gezogenen Lehren in einem zweiten Anlauf zu berücksichtigen.
Ein häufiger Grund für die Insolvenz von Unternehmen ist die Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldner, also meist der Kunden. Natürlich steigt die Gefahr, dass der Ausfall einzelner Kunden zur wirtschaftlichen Bedrohung wird, wenn das Unternehmen von wenigen Hauptkunden abhängig ist. Hieran verdeutlicht sich auch der eigentliche Zweck des Insolvenzverfahrens. Es soll gewährleistet werden, dass insolvente Schuldner möglichst früh alles in ihrer Macht Stehende tun, um ihren Verbindlichkeiten nachzukommen. Ansonsten entsteht ein Schneeballeffekt, der die Gläubiger des Unternehmens mit in die Zahlungsunfähigkeit reißen kann.
Wenn der Insolvenzantrag gestellt werden muss, weil die eigenen Schuldner ihre Rechnungen nicht bezahlen, kommt es also zu der Situation, dass das Unternehmen selbst Insolvenz anmelden muss, weil es zahlungsunfähig ist. Dabei ist das Unternehmen aber gar nicht überschuldet, denn die Forderungen gegen die Schuldner bestehen ja weiterhin, lassen sich aber nicht realisieren. Um eine solche Situation zu vermeiden, sollten Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen an so viele Kunden wie möglich verkaufen, die Abhängigkeit von einem oder wenigen Kunden ist stets ein wirtschaftliches Risiko. Außerdem sollten offene Forderungen schnell, effektiv und mit Nachdruck über das Mahnverfahren eingetrieben werden.
In der Unternehmensplanung spielt in der Regel die unmittelbare Zukunft die größte Rolle. Das macht auch Sinn, schließlich ist es kaum möglich, verlässliche Prognosen über die Geschäftsentwicklung in der fernen Zukunft abzugeben. Dennoch kann es zu Entwicklungen kommen, die enorme Auswirkungen auf das Geschäft haben und deshalb bei der Planung berücksichtigt werden sollte. So können Wirtschaftskrisen zu Umsatzeinbrüchen führen und das Unternehmen in den Bereich einer Insolvenz bringen. Aber auch persönliche Entwicklungen wie die Gründung einer eigenen Familie, Krankheiten oder Umzüge können Auswirkungen auf das Geschäft haben.
Vorausschauende Unternehmer sollten deshalb stets mit allen Eventualitäten rechnen und Notfallpläne selbst für unerwartete Entwicklungen haben. Dazu gehören etwa Rücklagen in ausreichender Höhe, eine geregelte Unternehmensnachfolge oder die finanzielle Absicherung der Familie. Investitionen sollten nur dann vorgenommen werden, wenn sie dem Unternehmen auf lange Sicht einen Mehrwert bringen.
Wenn vom Thema Insolvenz die Rede ist, denkt man dabei in der Regel an die sogenannte Verbraucherinsolvenz oder spektakuläre Bankrotte von großen Konzernen, die die Schlagzeilen beherrschen. Tatsächlich gibt es aber eine ganze Reihe von speziellen Insolvenzverfahren in Deutschland. Der Zweck dieser Verfahren ist aber in aller Regel der gleiche: Der Insolvenzschuldner soll eine Perspektive erhalten, um aus der Zahlungsunfähigkeit zu kommen, die Gläubiger sollen zumindest einen Teil des ihnen zustehenden Geldes erhalten und die Gesamtwirtschaft soll möglichst gesund bleiben.
Heute gibt es für alle natürlichen Personen die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen und die Vorteile des Insolvenzverfahrens zu nutzen. Das war jedoch nicht immer so. Ursprünglich war die Restschuldbefreiung am Ende einer Insolvenz großen Firmen vorbehalten, die sich die entsprechenden Verfahrenskosten leisten konnten, Selbstständige und mittelständische Betriebe konnten diesen Weg häufig nicht gehen. Mit der Möglichkeit der Stundung von Verfahrenskosten und der Einführung der Verbraucherinsolvenz wurden die Rechte der Privatpersonen und kleineren Unternehmen also deutlich gestärkt.
Die sogenannte Regelinsolvenz ist, wie ihr Name bereits vermuten lässt, der Standardfall der Insolvenz. Voraussetzung für die Regelinsolvenz ist, dass der Antragsteller selbstständig ist oder war und seine Vermögensverhältnisse unübersichtlich sind. Dies wird dann angenommen, wenn mehr als 19 Gläubiger offene Forderungen haben, die Schuldner nicht alle erfüllen kann. Im Unterschied zur alten Rechtslage wird das Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht mehr abgelehnt, wenn die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Stattdessen kann der Schuldner die Verfahrenskosten nun stunden. Mit dieser Vereinfachung sind Selbstständige Schuldner also in der gleichen Position wie größere Unternehmen und können nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens ebenfalls eine Restschuldbefreiung erreichen.
Insbesondere muss die Eröffnung der Regelinsolvenz nicht zwangsläufig bedeuten, dass der Schuldner seine selbstständige Tätigkeit einstellen muss. Einerseits kann er direkt nach einem erfolgreichen Verfahren, das in der Regel sechs Jahre dauert, wieder wirtschaftlich tätig sein. Andererseits ist dies sogar während des Insolvenzverfahrens möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt sogar eine Insolvenz in Eigenverwaltung in Betracht, bei der der Schuldner für das Unternehmen in der Insolvenz verantwortlich bleibt. Einer solchen Lösung müssen allerdings die Gläubiger und der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter zustimmen.
Die Verbraucherinsolvenz wird auch als Privatinsolvenz bezeichnet. Sie steht allen Privatpersonen offen, die nicht selbstständig tätig sind. Selbstständige müssen dagegen das Regelinsolvenzverfahren nutzen, es sei denn Sie haben weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren unterteilt sich in das gerichtliche Insolvenzverfahren und die Wohlverhaltensphase, an deren Ende eine Restschuldbefreiung steht, wenn der Gläubiger sich während des Verfahrens redlich verhalten und alle Obliegenheiten erfüllt hat. Insgesamt dauert das Verhalten grundsätzlich 72 Monate, also sechs Jahre.
Für Verbraucherinsolvenzen, die nach dem 30.6.2014 angemeldet wurden, besteht die Möglichkeit, das gesamte Verfahren bereits nach 36 Monaten abzuschließen. Dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss der Schuldner bereits 35 Prozent seiner Verbindlichkeiten sowie die Verfahrenskosten beglichen haben. Für den Schuldner ist eine Verkürzung der Insolvenzdauer sehr vorteilhaft, da während der Wohlverhaltensphase ein Teil seines Einkommens gepfändet wird. Allerdings können in der Praxis nur wenige private Schuldner die hohen Voraussetzungen für die Verkürzung erfüllen.
Die Planinsolvenz ist eine besondere Art des Planverfahrens. Hierbei wird der Insolvenzplan nicht vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter erstellt, sondern vom Antragsteller noch vor der Antragstellung ausgearbeitet und dem Gericht zusammen mit dem Antrag vorgelegt. In der Regel ist ein vom Unternehmen beauftragter Sanierer für die Erstellung des Planes zuständig. Der Sanierer verschafft sich dabei zunächst einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und erarbeitet konkrete Schritte zur Stabilisierung.
Für die Unternehmen hat die Planinsolvenz den großen Vorteil, dass das Verfahren eben nicht vollständig in der Hand des Insolvenzverwalters liegt. Stattdessen wird im Rahmen einer Planinsolvenz häufig die Eigenverwaltung durch die bisherige Geschäftsführung ermöglicht. Der Haken besteht jedoch darin, dass die Gläubiger und das Gericht dem Insolvenzplan zustimmen müssen, was die Gestaltungsmöglichkeiten in der Planinsolvenz wiederum limitiert.
Die Nachlassinsolvenz ist ein besonderes Insolvenzverfahren, das nur über den Nachlass als bestimmten Teil des Vermögens eröffnet wird. Relevant wird dieses Verfahren immer dann, wenn der Nachlass überschuldet wird. Grundsätzlich gilt im Erbrecht der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge, der Erbe tritt also in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Demnach müsste der Erbe auch mit seinem persönlichen Vermögen für die Schulden des Erblassers haften. Dies macht für den Erben aber wirtschaftlich keinen Sinn, wenn das Erbe überschuldet ist. Eine Ausschlagung des Erbes würde jedoch bedeuten, dass der eventuelle Restwert, den das Erbe nach dem Nachlassinsolvenzverfahren hat, dem Staat zufallen würde.
Auf jeden Fall sollten bei einem Erbfall die entsprechenden Fristen beachtet werden. Eine Ausschlagung kommt nach § 1944 Abs. 1 BGB nur bis zu sechs Wochen nach Kenntnisnahme vom Erbfall in Betracht. Danach kann sich der Erbe nur noch mit Hilfe des Nachlassinsolvenzverfahrens dagegen wehren, mit seinem persönlichen Vermögen in Anspruch genommen zu werden. Zwar ist auch die verspätete Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens grundsätzlich möglich, allerdings besteht dann die Gefahr, dass die Gläubiger Schadensersatzansprüche gegen den Erben geltend machen können.
Die Territorialinsolvenz ist ein Verfahren für international tätige Unternehmen. Verfügt dieses Unternehmen über Vermögenswerte in verschiedenen Ländern und meldet in einem dieser Länder Insolvenz an, wird ein Hauptinsolvenzverfahren in dem Land eröffnet, in dem das Unternehmen den Mittelpunkt seiner Interessen hat. Eine Vermutung spricht dabei dafür, dass der Mittelpunkt der Interessen stets in dem Land liegt, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Ein deutsches Unternehmen, das auch in Frankreich tätig ist und dort Insolvenz anmeldet, führt also zu einem Hauptinsolvenzverfahren in Deutschland.
Die Territorialinsolvenz wird durch die Europäische Insolvenzverordnung, kurz EuInsVO geregelt. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass der Mittelpunkt der Interessen des Unternehmens, in aller Regel also der Unternehmenssitz, in einem Mitgliedsstaat der europäischen Union liegt. Auch bei einer Niederlassung außerhalb des Binnenmarktes ist das Territorialinsolvenzverfahren also dann anwendbar, wenn der Hauptsitz des Unternehmens im Binnenmarkt ist.
Die Lieferanteninsolvenz ist kein besonderes Insolvenzverfahren, sondern bezeichnet eine bestimmte wirtschaftliche Situation, in der ein Zulieferer eines Unternehmens Insolvenz anmeldet. Dies kann im Einzelfall zu gravierenden Problemen, organisatorischer, terminlicher und natürlich wirtschaftlicher Art im Unternehmen selbst führen. Die Lieferkette wird dann im schlimmsten Fall zur Insolvenzkette. Um von einem insolventen Lieferanten nicht selbst in die Krise gerissen zu werden, müssen Unternehmen umfangreiche Vorsorgemaßnahmen treffen.
Die wichtigste Maßnahme besteht in einer sorgfältigen Auswahl und genauen Kontrolle der eigenen Lieferanten. Dabei sollten sowohl interne wie auch externe Daten zur ständigen Bewertung von Lieferanten herangezogen werden. Interne Daten können etwa Aufzeichnungen zur Termineinhaltung, Erreichbarkeit und Qualität der Lieferanten sein, externe Daten können dagegen von hierauf spezialisierten Firmen, den sogenannten Auskunfteien eingeholt und überprüft werden. Darüber hinaus sollte es nach Möglichkeit vermeiden werden, sich zu sehr von einem einzigen Lieferanten abhängig zu machen. Je höher die Abhängigkeit, desto genauer sollte das Monitoring ausfallen.
Bis ins Jahr 1999 war der Konkurs das standardmäßige Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit von Unternehmen in Deutschland. Umgangssprachlich wird der Begriff noch heute für das moderne Insolvenzverfahren verwendet. Inhaltlich gibt es aber erhebliche Unterschiede zwischen den beiden Verfahrensarten. So stand der Konkurs nur Unternehmen zur Verfügung, die über eine Konkursmasse verfügten, die große genug war, um einen Hauptteil der Forderungen und die Verfahrenskosten zu bedienen. Das Insolvenzverfahren steht dagegen sowohl natürlichen wie auch juristischen Personen offen.
Im deutschsprachigen Ausland ist der Begriff des Konkurses noch immer rechtlich relevant. So stellt der Konkurs in Österreich ein Verfahren, in der Schweiz sogar das einzige Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit dar. Seinem Inhalt nach hat dieser Konkurs aber mehr mit dem deutschen Insolvenzverfahren zu tun, als mit dem alten deutschen Konkurs, da die Insolvenzregeln auf europäischer Ebene weitgehend angeglichen wurden und sich auch die Schweiz an diesem Standard orientiert.
Obwohl es ein Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist, dem Schuldner einen Weg aus einer scheinbar ausweglosen Lage zu bieten, zögern viele Unternehmer die Stellung des Insolvenzantrages trotz eindeutiger Zeichen viel zu lange hinaus. Noch immer wird eine Insolvenz als unternehmerisches Scheitern interpretiert und als Ende, nicht als Chance zum Neuanfang gesehen. Doch die Biographien vieler erfolgreicher Unternehmer sind gepflastert mit Rückschlägen, darunter oft auch eine oder sogar mehrere Insolvenzen.
Dementsprechend sollten verantwortungsbewusste Unternehmer das Insolvenzverfahren als ernsthafte Option sehen, um das Unternehmen, das ja nicht selten das eigene Lebenswerk darstellt, zu retten. Denn nach einem erfolgreichen Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner sich redlich verhalten und alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Schulden zu begleichen, wartet in aller Regel eine zweite Chance durch die Restschuldbefreiung. Deshalb kann ein rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag das Unternehmen aus einer wirtschaftlichen Schieflage befreien, während ein zu zögerliches Verhalten die Probleme vertieft und den Neuaufbau nach der Insolvenz erschwert.
Die Neuregelungen im Insolvenzrecht haben in den letzten Jahren dafür gesorgt, dass natürliche Personen, insbesondere Verbraucher und Selbstständige gegenüber größeren Unternehmen nicht mehr benachteiligt sind. Damit hat faktisch jeder Bürger die Chance, sich aus einer Überschuldung zu befreien und einen Neuanfang zu wagen. Gerade bei Unternehmern stellt die Zeit des Insolvenzverfahrens dabei oft eine Zeit des Lernens dar, durch die Fehler in der Zukunft vermieden werden können. Allerdings darf auch nicht vergessen werden, dass das Insolvenzverfahren nicht dazu da ist, unredlichen Schuldnern einen einfachen Ausweg aus der Schuldensituation zu bieten. Stattdessen werden dem Schuldner in der Insolvenz einige Sonderopfer abverlangt und er muss sich insbesondere in der Wohlverhaltensphase an die Obliegenheiten gegenüber Gläubigern und Insolvenzverwalter halten. Letztendlich mögen diese Anforderungen zwar hoch und in vielen Fällen höchst unbequem zu erfüllen sein, erreichbar ist die Erlösung durch die Restschuldbefreiung aber auf jeden Fall.
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